21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 34319

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Bundessozialgericht Urteil28.08.2024

Anspruch auf Kryokon­ser­vierung von Samenzellen vor geschlechts­an­glei­chender Behandlung von Mann zu Frau möglichDas Gesetz räumt die Möglichkeit der Kryokon­ser­vierung vor keimzell­schä­di­genden Behandlungen ein

Personen, die auf Kosten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung eine geschlechts­an­glei­chende Behandlung von Mann zu Frau durchführen, können einen Anspruch auf Kryokon­ser­vierung ihrer Samenzellen haben. Das hat der 1. Senat des Bundes­so­zi­al­ge­richts entschieden.

Der Kläger befindet sich in einer geschlechts­an­glei­chenden Behandlung von Mann zu Frau, die von der beklagten Krankenkasse bezahlt wird. Diese Behandlung führt zur Unfruchtbarkeit. Um die spätere Möglichkeit einer künstlichen Befruchtung mit seinen eigenen Samenzellen zu erhalten, beantragte der Kläger zuvor erfolglos die Übernahme der Kosten einer Kryokonservierung seiner Samenzellen.

Vorinstanzen entschieden unterschiedlich

Das Sozialgericht hat die Krankenkasse zur Kostenübernahme verurteilt, das Landes­so­zi­al­gericht hat die Klage abgewiesen.

Bundesrichter: Anspruch auf Kostenübernahme

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat nun entschieden, dass auch die geschlechts­an­glei­chende Behandlung einen Anspruch auf Kryokon­ser­vierung von Samenzellen begründen kann. Das Gesetz räumt die Möglichkeit der Kryokon­ser­vierung vor keimzell­schä­di­genden Behandlungen ein. Dies trägt dem Bedürfnis Rechnung, die eigene Fortpflanzungsfähigkeit zu erhalten und gilt unabhängig von der geschlecht­lichen Identität.

Bundes­so­zi­al­gericht: Anspruch auf Kryokon­ser­vierung von Samenzellen vor geschlechts­an­glei­chender Behandlung

Den Anspruch haben daher auch Personen, die auf Kosten der Krankenkasse eine geschlechts­an­glei­chende Behandlung von Mann zu Frau durchführen.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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