03.12.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 32360

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Urteil10.11.2022BundessozialgerichtB 1 KR 21/21 R, B 1 KR 28/21 R und B 1 KR 9/22 R
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Bundessozialgericht Urteil10.11.2022

Krankenkassen dürfen ärztliche Verordnung von Cannabis nur auf Vollständigkeit und Plausibilität hin überprüfenHohe Hürden für Cannabis auf Kassenrezept

Krankenkassen dürfen bei Vorliegen schwerer Erkrankungen die Verordnung von Cannabis zur Kranken­be­handlung nur genehmigen, wenn der behandelnde Arzt hierfür eine besonders sorgfältige und umfassende Einschätzung abgegeben hat. Sind die hohen Anforderungen an diese Einschätzung erfüllt, darf die Krankenkasse das Ergebnis der ärztlichen Abwägung nur darauf hin überprüfen, ob dieses völlig unplausibel ist. Das hat das Bundes­so­zi­al­gericht entscheiden.

In seinen vier Urteilen hat der Senat präzisiert, wann im Einzelnen eine schwerwiegende Erkrankung als Voraussetzung einer Canna­bis­therapie anzunehmen ist.

Verordnung von Cannabis auch bei zur Verfügung stehenden Standa­rd­the­rapien möglich

Dabei hat er auf die konkreten Auswirkungen der mit Cannabis zu behandelnden Krankheiten und Symptome abgestellt. Cannabis darf auch verordnet werden, wenn noch Standa­rd­the­rapien zur Verfügung stehen. Hierfür muss der behandelnde Arzt aber den Krank­heits­zustand umfassend dokumentieren, Thera­pie­al­ter­nativen analysieren und die Erfolgschancen und Risiken der Therapien sorgfältig abwägen.

Eingeschränkte Kontroll­be­fugnisse der Krankenkassen

Die Krankenkassen dürfen eine solche ärztliche Einschätzung im Gegenzug nur daraufhin überprüfen, ob die Grundlagen der Entscheidung vollständig und nachvollziehbar sind und das Abwägungs­er­gebnis nicht völlig unplausibel ist. Ob eine Sucht­mit­te­l­ab­hän­gigkeit der Verordnung von Cannabis entgegensteht, hat der Arzt im Einzelfall ebenfalls sorgfältig abzuwägen. Versicherte haben aber nur Anspruch auf Versorgung mit dem kosten­güns­tigsten Mittel, wenn mehrere Mittel gleich geeignet sind. Dem behandelnden Arzt steht bei der Auswahl von Darrei­chungsform und Menge insoweit kein Einschät­zungs­spielraum zu.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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