28.12.2024
28.12.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 34666

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Urteil19.12.2024BundessozialgerichtB 1 KR 16/23 R, B 1 KR 17/23 R, B 1 KR 19/23 R, B 1 KR 26/23 R
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Bundessozialgericht Urteil19.12.2024

Stationäre Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik müssen Perso­nal­un­ter­grenzen einhalten

Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassene "Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136 a Absatz 2 Satz 1 SGB V (Richtlinie zur Perso­nal­ausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik)" ist rechtmäßig. Die ab 2026 vorgesehenen Vergü­tungs­einbußen für den Fall, dass stationäre Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik bis dahin nicht mit dem festgesetzten Mindestpersonal ausgestattet sind, sind aufgrund ihrer moderaten Höhe und der langen Überg­angs­fristen für den Personalaufbau verhältnismäßig. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss ist ermächtigt, in der Richtlinie zur Perso­nal­ausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik zwingende Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal festzusetzen.

Das umfasst auch das Pflege­fach­personal. Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss keine evidenz­ba­sierten Anhaltspunkte für die erforderliche Perso­nal­ausstattung in der psychiatrischen und psycho­so­ma­tischen Versorgung ermitteln konnte, durfte er die Anhaltszahlen der Psychiatrie-Perso­na­l­ver­ordnung als Mindestvorgaben für die Einrichtungen der Psychiatrie festsetzen. Das gilt auch für den Rückgriff auf die in der Praxis seit längerer Zeit angewandten Erfahrungswerte zur Festsetzung der Mindestvorgaben für Einrichtungen der Psychosomatik. Die so festgesetzten Mindestvorgaben durfte der Gemeinsame Bundesausschuss anpassen, soweit eine hinreichend plausible Grundlage für deren Erhöhung feststellbar war.

Dieses schrittweise Vorgehen des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses entspricht der gesetzlichen Vorgabe, dass die Mindest­per­so­na­l­vorgaben "möglichst evidenzbasiert" sein sollen und trägt den Schwierigkeiten der Ermittlung von Evidenz auf diesem Feld Rechnung. Der Gemeinsame Bundesausschuss durfte in der Richtlinie zur Perso­nal­ausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik schließlich auch die Nichteinhaltung der Perso­nal­un­ter­grenzen sowie die Verletzung von Nachweis­pflichten der Einrichtungen durch den ab 2026 vorgesehenen partiellen Vergü­tungs­wegfall sanktionieren.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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