14.12.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 33388

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Bundessozialgericht Urteil19.10.2023

Geschlechts­angleichende Operationen für non-binäre Personen derzeit keine KassenleistungFür Kassen­leis­tungen ist eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses erforderlich

Der Anspruch auf Kostenübernahme für eine geschlechts­angleichende Operation von Versicherten, die ihr Geschlecht weder als weiblich noch als männlich empfinden (non-binäres Geschlecht), setzt eine Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss voraus. An dieser fehlt es bislang. Das hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Die klagende Person ist als biologische Frau geboren, empfindet sich aber weder als Frau noch als Mann. Sie ließ ihren Vornamen und die Geschlechts­angabe im Gebur­ten­re­gister ändern. Um nicht als Frau wahrgenommen zu werden, beantragte sie bei der beklagten Krankenkasse die Übernahme der Kosten (rund 5000 Euro) für die Entfernung der weiblichen Brust. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. In der Zwischenzeit wurde die Operation durchgeführt. Das Sozialgericht hat die Krankenkasse zur Kostenerstattung verurteilt, das Landes­so­zi­al­gericht hat die Klage abgewiesen.

G-BA-Beschluss zur Aufnahme in GKV-Katalog erforderlich

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat nun entschieden, dass körper­mo­di­fi­zierende Operationen bei Trans-Personen* Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behand­lungs­methode sind. Über deren Anerkennung muss zunächst der Gemeinsame Bundesausschuss entscheiden, bevor Versicherte die Leistung von ihrer Krankenkasse beanspruchen können. Die bisherige Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts zum „Trans­se­xu­a­lismus“ beruhte auf den klar abgrenzbaren Erschei­nungs­bildern des weiblichen und männlichen Geschlechts. Der in den aktuellen medizinischen Leitlinien wiedergegebene Stand der wissen­schaft­lichen Erkenntnisse bezieht demgegenüber die Vielfalt aller - auch non-binärer - Geschlecht­s­i­den­titäten ein. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zum sogenannten dritten Geschlecht. Die Kriterien für die medizinische Notwendigkeit einer geschlechts­an­glei­chenden Operation werden dabei nicht objektiv vorgegeben. Entscheidungen über die Notwendigkeit und die Reihenfolge der Behand­lungs­schritte sollen vielmehr zwischen der Trans-Person und den Behandelnden „partizipativ“ getroffen werden. Dieser methodische Ansatz weicht von anderen Behand­lungs­ver­fahren ab. Aufgabe des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses ist nun, zum Schutz der betroffenen Personen vor irreversiblen Fehlent­schei­dungen die sachgerechte Anwendung der neuen Methode sowie ihre Wirksamkeit und Qualität zu beurteilen. Für bereits begonnene Behandlungen von Transsexuellen erwägt der Senat Vertrau­ens­schutz.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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