23.11.2024
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Dokument-Nr. 31694

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Urteil26.04.2022BundessozialgerichtB 1 KR 15/21 R
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Bundessozialgericht Urteil26.04.2022

Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen ihres Versor­gungs­auftrags nicht auf Dritte auslagernKrankenhaus zur Bereitstellung der "Ausstattung" für die im Krankenhausplan vorgesehenen Leistungen verpflichtet

Für die im Versor­gungs­auftrag ausgewiesenen Bereiche hat das Krankenhaus die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. Es darf solche Leistungen nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagern. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Das klagende Krankenhaus ist im Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg unter anderem mit einer Abteilung für Strah­len­therapie aufgenommen, hat diese aber geschlossen und strah­len­the­ra­peu­tische Leistungen seit Jahren durch eine in unmittelbarer Nähe befindliche ambulante Strah­len­the­ra­pie­praxis erbringen lassen. Im Oktober 2010 behandelte das Krankenhaus eine an Brustkrebs erkrankte Versicherte der beklagten Krankenkasse wegen ambulant nicht beherrschbarer Schmerzen stationär. Die in der Strah­len­the­ra­pie­praxis bereits zuvor ambulant durchgeführte Bestrahlung wurde während der Dauer der stationären Behandlung dort fortgesetzt. Hierfür zahlte das Krankenhaus an die Strah­len­the­ra­pie­praxis auf der Grundlage eines Koope­ra­ti­o­ns­ver­trages 1608,72 Euro. Gegenüber der Krankenkasse machte das Krankenhaus eine Vergütung in Höhe von insgesamt 7413,80 Euro geltend und brachte dabei auch die strah­len­the­ra­peu­tischen Leistungen in Ansatz. Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung des auf die strah­len­the­ra­peu­tischen Leistungen entfallenden Anteils der Kranken­haus­ver­gütung von 3927,51 Euro.

BSG: Krankenhaus darf wesentliche von Versor­gungs­auftrag umfassten Leistungen nicht auslagern

Die hierauf gerichtete Klage des Krankenhauses hat das BSG - anders als noch die Vorinstanzen - abgewiesen. Zwar können Krankenhäuser auch Leistungen Dritter abrechnen, die für Behandlungen von ihm veranlasst wurden. Das Gesetz erlaubt es jedoch nicht, dass das Krankenhaus wesentliche der von seinem Versorgungsauftrag umfassten Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagert, die nicht in seine Organisation eingegliedert sind. Das Krankenhaus hat für die im Versor­gungs­auftrag ausgewiesenen Bereiche (Fachabteilungen, Zentren, Fachprogramme et cetera) die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. Wesentlich sind dabei alle Leistungen, die in der jeweiligen Fachabteilung regelmäßig notwendig sind - mit Ausnahme unterstützender und ergänzender Leistungen, wie etwa Labor­un­ter­su­chungen oder radiologischer Untersuchungen. Der Krankenhausplan weist für das Krankenhaus eine Fachabteilung für Strah­len­therapie aus. Das Krankenhaus konnte aber nach der Schließung dieser Abteilung selbst keine strah­len­the­ra­peu­tischen Leistungen mehr erbringen. Bestrahlungen sind für ein Krankenhaus mit einem Versor­gungs­auftrag für Strah­len­therapie jedoch wesentliche Leistungen.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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