18.10.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 28975

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Bundessozialgericht Urteil16.07.2020

BSG: Krankenhäuser müssen vor dem 1. Januar 2015 gezahlte Aufwand­s­pau­schalen nicht erstattenKrankenhäuser können für gezahlte aufwand­s­pau­schalen vor 2015 auf Vertrau­ens­schutz berufen

Krankenhäuser müssen Aufwand­s­pau­schalen, die sie von Krankenkassen für beanstan­dungslos durchgeführte Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit von Krankenhaus­abrechnungen vor dem 1. Januar 2015 erhalten haben, nicht erstatten. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 15/19 R).

Wenn Krankenkassen die Abrechnung von Krankenhäusern prüfen und die Prüfung nicht zu einer Beanstandung führt, müssen die Krankenkassen den Krankenhäusern eine Aufwand­s­pau­schale zahlen.

Prüfung gilt nicht für sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung

Erstmals hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden, dass das nicht für Prüfungen gilt, die lediglich die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung betreffen. Diese Rechtsprechung hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht ausdrücklich nicht beanstandet. Die Krankenhäuser haben diese Art von Aufwand­s­pau­schalen somit zu Unrecht erlangt und müssen diese den Krankenkassen grundsätzlich wieder erstatten.

Vertrauensschutz

Vertrauensschutz berufen'>n

Hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2015 gezahlten Aufwand­s­pau­schalen können sich Krankenhäuser jedoch auf Vertrauensschutz berufen. Denn sie und die Krankenkassen haben bis zu dem Urteil des Bundes­so­zi­al­ge­richts vom 1. Juli 2014 in ihrer langjährigen gemeinsamen Praxis nicht zwischen Wirtschaft­lich­keits­prü­fungen und Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit unterschieden und konnten sich dabei auch auf die damalige Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts stützen.

Berufung auf Vertrau­ens­schutz entfällt ab dem 1. Januar 2015

Ab dem 1. Januar 2015 ist dagegen davon auszugehen, dass die Entscheidung vom 1. Juli 2014 den Krankenhäusern bekannt war und von ihnen inhaltlich bewertet werden konnte, so dass ab diesem Zeitpunkt schutzwürdiges Vertrauen nicht mehr anzunehmen ist. Dem Erstat­tungs­an­spruch der Krankenkassen steht insofern auch nicht entgegen, dass sie die Zahlungen in Kenntnis der Nichtschuld geleistet hätten. Denn die genaue Abgrenzung der Prüfungsarten hat das Bundes­so­zi­al­gericht erst mit dem ausführlich begründeten Urteil vom 25. Oktober 2016 (B 1 KR 22/16 R) unmiss­ver­ständlich konkretisiert.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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