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Dokument-Nr. 7533

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Urteil03.03.2009BundessozialgerichtB 1 A 1/08 R
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Bundessozialgericht Urteil03.03.2009

Krankenkasse darf Betriebsmittel nicht festverzinslich anlegen, wenn sie deshalb selbst an einigen Tagen Kredite aufnehmen mussVerstoß gegen das grundsätzliche Verbot für Krankenkassen Kredite aufzunehmen

Eine Krankenkasse darf nicht 100 Millionen Euro ihrer Betriebsmittel festverzinslich in 6-Monats-Geld anlegen, wenn sie infolgedessen selbst kurzfristig Kredite aufnehmen muss. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Die klagende bundesweit tätige Ersatzkasse erklärte ihrer Aufsichts­behörde (Bundes­ver­si­che­rungsamt der beklagten Bundesrepublik Deutschland) im März 2005: Weil die Konditionen für Tages­geld­anlagen (Zinssatz 2,04 %) unattraktiv seien, wolle sie 100 Millionen Euro aus ihrem Betrie­bs­vermögen für sechs Monate zu einem Zinssatz von 2,3 % p.a. festverzinslich einla­gen­ge­sichert bei einer Hypothekenbank anlegen. Sie müsse die zu erwartenden Ausgaben allerdings an einigen Tagen durch Kredite gegen­fi­nan­zieren. Das Bundes­ver­si­che­rungsamt verpflichtete die klagende Ersatzkasse daraufhin, die Geldanlage zu unterlassen.

Richter: Auch kurzfristige Kreditaufnahme ist nicht erlaubt

Zu Recht, wie der 1. Senat des Bundes­so­zi­al­ge­richts entschieden hat. Die Anlage von Betriebsmitteln in Höhe von 100 Mio. Euro mit einer Laufzeit von sechs Monaten und die mit der gewählten Anlageform unvermeidlich zusam­men­hängende kurzfristige Kreditaufnahme verstoßen gegen das grundsätzliche Verbot für Krankenkassen, Kredite aufzunehmen, und zugleich gegen die Gebote, Betriebsmittel liquide verfügbar zu halten und sicher anzulegen

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/09 des Bundessozialgerichts vom 03.03.2009

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