15.11.2024
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Dokument-Nr. 2189

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Urteil06.04.2006Bundessozialgericht B 7a AL 56/05 R
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Bundessozialgericht Urteil06.04.2006

Keine Vermitt­lungs­ver­gütung bei Verflechtung zwischen Vermittler und Arbeitgeber

Die klagende Gesellschaft, die sich mit der Vermittlung von Arbeits­ver­hält­nissen und Perso­na­l­dienst­leis­tungen beschäftigt, verlangte von der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) Vergütungen für die Vermittlung von Personen, für die die BA Vermitt­lungs­gut­scheine ausgestellt hatte.

Sämtliche Personen wurden von der Klägerin an ein Unternehmen vermittelt, dessen Allein­ge­sell­schafter und allein vertre­tungs­be­rech­tigter Geschäftsführer mit demjenigen der Klägerin identisch ist. Die BA hat die Zahlungsanträge der Klägerin wegen Perso­ne­n­i­dentität zwischen Vermittler und Arbeitgeber abge­lehnt; dem sind die Vorinstanzen gefolgt.

Die Revision der klagenden Gesellschaft wurde zurückgewiesen; die beklagte Bundesagentur hat die Zahlung von Vermitt­lungs­ver­gü­tungen zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für Zahlung von Vermitt­lungs­ver­gü­tungen nach § 421 g Abs. 1 Satz 4 SGB III liegen nicht vor. Mit dem Vermitt­lungs­gut­schein verpflichtet sich die Bundesagentur, den Vergü­tungs­an­spruch eines von bestimmten Langzeit­a­r­beitslosen eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitslosen in eine sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe bestimmter Voraussetzungen zu erfüllen. Der Vergü­tungs­an­spruch ergibt sich aus einem zivil­recht­lichen Vermitt­lungs­mak­ler­vertrag, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich nach den Vorschriften des BGB richtet. Nach zivil­recht­lichen Kriterien hat die Klägerin einen Anspruch auf Maklerlohn nicht erworben. Danach steht dem Makler ein Vergü­tungs­an­spruch nicht zu, wenn durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag mit einer Person (bzw einer Gesellschaft) zu Stande kommt, mit der er gesell­schafts­rechtlich oder auf andere Weise "verflochten" ist. Eine solche Verflechtung liegt ua dann vor, wenn es sich sowohl bei dem Makler als auch bei dem Dritten um Kapital­ge­sell­schaften handelt, die von derselben Person wirtschaftlich beherrscht werden, wie dies vorliegend der Fall ist. Entgegen der Auffassung der Revisi­ons­führerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Vermitt­lungs­mak­ler­tä­tigkeit auf der Basis eines Vermitt­lungs­gut­scheins von allgemein anerkannten zivil­recht­lichen Vorgaben abweichen wollte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/06 des BSG vom 06.04.2006

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