15.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 2123

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Urteil23.03.2006Bundessozialgericht B 11a AL 29/05 R
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Bundessozialgericht Urteil23.03.2006

Variables Arbeitsentgelt wird bei Berechnung von Insolvenzgeld berücksichtigt

Das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte Insolvenzgeld sichert Arbeits­ent­gel­t­ansprüche für die letzten drei Monate des Arbeits­ver­hält­nisses vor Eintritt eines Insol­ven­ze­r­eig­nisses beim Arbeitgeber, soweit die Vergütung nicht mehr an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist.

Der Kläger war als Vertriebsleiter im Außendienst der S. AG beschäftigt, über deren Vermögen im März 2002 das Insol­venz­ver­fahren eröffnet worden war. Auf der Grundlage einer im Jahre 1999 zwischen dem Vorstand der S. AG und dem Betriebsrat geschlossenen Betrie­bs­ver­ein­barung und einer individuellen Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber sollte der Varioanteil des Arbeitsentgelts in Höhe von 30 % des Gesamt­a­r­beits­entgelts zu 40 % von der Erfüllung der Unter­neh­mensziele und zu 60 % von der Erfüllung individueller Ziele abhängen. Für das Jahr 2002 kam es nicht mehr zu einer Zielver­ein­barung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber.

Die beklagte Bundesagentur für Arbeit berücksichtigte bei der Bewilligung von Insolvenzgeld die variablen Entgelt­be­standteile nicht. Die ablehnende Verwal­tungs­ent­scheidung wurde von den Vorinstanzen bestätigt, weil der Anspruch auf die variablen Vergü­tungs­anteile auf Grund der fehlenden Zielver­ein­barung nicht zu einer gesicherten Anwartschaft erstarkt sei. Ohne Zielver­ein­barung könne insbesondere nicht beurteilt werden, ob der Kläger seine individuellen Ziele erreicht habe.

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat auf die Revision des Klägers die Sache an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bleibt der Arbeitgeber leistungs­pflichtig, wenn eine Zielver­ein­barung aus Gründen nicht geschlossen wird, die vom Arbeitnehmer nicht zu vertreten sind. Es muss deshalb noch festgestellt werden, aus welchen Gründen es für das Jahr 2002 nicht mehr zu einer Zielver­ein­barung gekommen ist. Gegebenenfalls wird das Landes­so­zi­al­gericht auch noch die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Anspruchs zu treffen haben.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/06 des BSG vom 24.03.2006

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