14.11.2024
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Dokument-Nr. 7978

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Urteil09.06.2009BundesgerichtshofXa ZR 99/06
Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil27.07.2006, 11 U 264/05
  • Landgericht Hannover, Urteil12.09.2005, 20 O 57/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.06.2009

Auch auf Kranken­ver­si­cherung übergegangene Ansprüche gegen Reise­ver­an­stalter müssen innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht werdenBGH zur kurzen Ausschlussfrist im Reise­ver­tragsrecht

Ein Reisender muss nach § 651 g BGB vertragliche Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen eines Reiseunfalls innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reise­ver­an­stalter geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende solche Ansprüche nur noch dann geltend machen, wenn er die Monatsfrist ohne Verschulden nicht einhalten konnte. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Diese Ausschlussfrist muss auch von dem Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger eingehalten werden, auf den von Gesetzes wegen Schaden­s­er­satz­ansprüche eines Reisenden übergegangen sind, so der Bundes­ge­richtshof. Dies gilt auch dann, wenn der Reisende eigene Ansprüche, die nicht auf den Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger übergegangen sind, bereits angemeldet hat oder solche Ansprüche von dem Reiseveranstalter anerkannt worden sind.

Sachverhalt

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall buchte ein Ehepaar bei der Beklagten eine Reise nach Mexiko. Bei einer zur Reiseleistung gehörenden Busrundreise verunglückte der Bus, wobei die Eheleute schwer verletzt wurden. Die Beklagte veranlasste, dass die Reisenden mit einem Sanitäts­flugzeug nach Deutschland geflogen wurden, erstattete ihnen den Reisepreis und zahlte ein Schmerzensgeld.

Kranken­ver­si­cherung verlangt Zahlung der Behand­lungs­kosten

Die Klägerin ist der Kranken­ver­si­cherer der Eheleute und nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Heilbe­hand­lungs­kosten in Höhe von 136.649,67 € nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher weiterer Zukunftsschäden in Anspruch. Mit diesen Ansprüchen ist sie jedoch erstmals nach Ablauf der einmonatigen Ausschlussfrist des § 651 g BGB an die Beklagte herangetreten.

Das Berufungs­gericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (Urteil abgedruckt in RRa 2006, 212). Die Revision der Klägerin blieb nun ohne Erfolg.

Schutzzweck aus § 651 g BGB würde ohne Ausschlussfrist verfehlt

Nach dem Urteil des Bundes­ge­richtshofs muss die Ausschlussfrist von dem jeweiligen Anspruchs­be­rech­tigten für die ihm zustehenden Ansprüche gewahrt werden. Der Schutzzweck der Ausschlussfrist, dem Reise­ver­an­stalter möglichst bald Sicherheit hinsichtlich der auf ihn zukommenden Ansprüche zu verschaffen, kann verfehlt werden, wenn lediglich der Reisende die ihm selbst zustehenden Ansprüche geltend macht. Damit steht für den Reise­ver­an­stalter noch nicht sicher fest, ob weitere Ansprüche aufgrund übergegangenen Rechts gegen ihn erhoben werden und in welchem Umfang sich hierdurch seine Inanspruchnahme entwickeln könnte. Auch sind Fallge­stal­tungen denkbar, bei denen der Reise­ver­an­stalter zunächst noch keinen hinreichenden Anlass hat, sich umfassend um die Aufklärung des Sachverhalts und um die Beweissicherung zu kümmern, etwa weil die Höhe der von dem Reisenden selbst angemeldeten Forderungen gering ist oder schon Kulanzgründe deren Begleichung nahelegen oder im Verhältnis zur Höhe der angemeldeten Ansprüche die Durchsetzung von Regress­for­de­rungen unwirt­schaftlich erscheint. Müsste der Reise­ver­an­stalter nach der Anmeldung von Forderungen eines Anspruchs­in­habers zeitlich unbegrenzt mit der Geltendmachung weiterer Ansprüche in unbekannter Höhe durch ihm bislang unbekannte Anspruchs­inhaber rechnen, würde der von § 651 g BGB verfolgte Schutzzweck insoweit verfehlt. Überdies würde es zu einer erheblichen Rechts­un­si­cherheit führen, wenn die Entscheidung, ob der Inhaber eines Anspruchs aus übergegangenem Recht sich auf die Anmeldung des Reisenden berufen kann, davon abhängig wäre, ob dem Reisenden (noch) eigene Forderungen in einer Höhe zustehen, die ohnehin die Notwendigkeit einer schnellen Beweissicherung begründen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 127/09 des BGH vom 10.06.2009

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