Diese Ausschlussfrist muss auch von dem Sozialversicherungsträger eingehalten werden, auf den von Gesetzes wegen Schadensersatzansprüche eines Reisenden übergegangen sind, so der Bundesgerichtshof. Dies gilt auch dann, wenn der Reisende eigene Ansprüche, die nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind, bereits angemeldet hat oder solche Ansprüche von dem Reiseveranstalter anerkannt worden sind.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall buchte ein Ehepaar bei der Beklagten eine Reise nach Mexiko. Bei einer zur Reiseleistung gehörenden Busrundreise verunglückte der Bus, wobei die Eheleute schwer verletzt wurden. Die Beklagte veranlasste, dass die Reisenden mit einem Sanitätsflugzeug nach Deutschland geflogen wurden, erstattete ihnen den Reisepreis und zahlte ein Schmerzensgeld.
Die Klägerin ist der Krankenversicherer der Eheleute und nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Heilbehandlungskosten in Höhe von 136.649,67 € nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher weiterer Zukunftsschäden in Anspruch. Mit diesen Ansprüchen ist sie jedoch erstmals nach Ablauf der einmonatigen Ausschlussfrist des § 651 g BGB an die Beklagte herangetreten.
Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (Urteil abgedruckt in RRa 2006, 212). Die Revision der Klägerin blieb nun ohne Erfolg.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs muss die Ausschlussfrist von dem jeweiligen Anspruchsberechtigten für die ihm zustehenden Ansprüche gewahrt werden. Der Schutzzweck der Ausschlussfrist, dem Reiseveranstalter möglichst bald Sicherheit hinsichtlich der auf ihn zukommenden Ansprüche zu verschaffen, kann verfehlt werden, wenn lediglich der Reisende die ihm selbst zustehenden Ansprüche geltend macht. Damit steht für den Reiseveranstalter noch nicht sicher fest, ob weitere Ansprüche aufgrund übergegangenen Rechts gegen ihn erhoben werden und in welchem Umfang sich hierdurch seine Inanspruchnahme entwickeln könnte. Auch sind Fallgestaltungen denkbar, bei denen der Reiseveranstalter zunächst noch keinen hinreichenden Anlass hat, sich umfassend um die Aufklärung des Sachverhalts und um die Beweissicherung zu kümmern, etwa weil die Höhe der von dem Reisenden selbst angemeldeten Forderungen gering ist oder schon Kulanzgründe deren Begleichung nahelegen oder im Verhältnis zur Höhe der angemeldeten Ansprüche die Durchsetzung von Regressforderungen unwirtschaftlich erscheint. Müsste der Reiseveranstalter nach der Anmeldung von Forderungen eines Anspruchsinhabers zeitlich unbegrenzt mit der Geltendmachung weiterer Ansprüche in unbekannter Höhe durch ihm bislang unbekannte Anspruchsinhaber rechnen, würde der von § 651 g BGB verfolgte Schutzzweck insoweit verfehlt. Überdies würde es zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen, wenn die Entscheidung, ob der Inhaber eines Anspruchs aus übergegangenem Recht sich auf die Anmeldung des Reisenden berufen kann, davon abhängig wäre, ob dem Reisenden (noch) eigene Forderungen in einer Höhe zustehen, die ohnehin die Notwendigkeit einer schnellen Beweissicherung begründen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 127/09 des BGH vom 10.06.2009