Der Kläger – Trainer der Ringermannschaft eines Sportclubs – behauptete, der Beklagte – Vorsitzender des Aufsichtsrats des Sportclubs – habe ihm für den Fall, dass seine Mannschaft in der kommenden Saison den Titel eines Deutschen Meisters erringe, mündlich die Zahlung eines Betrags von 5.000,- € versprochen. Die Mannschaft gewann den Titel.
Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von 5.000,- € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten mit der Begründung abgewiesen, bei der vom Kläger behaupteten Vereinbarung handele es sich um einen Schenkungsvertrag, der mangels notarieller Beurkundung des Schenkungsversprechens unwirksam sei.
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach dem im Revisionsverfahren zugrundezulegenden, vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt war die Zuwendung nicht im Sinn der Vorschriften über die Schenkung unentgeltlich, weil sie als Belohnung für besondere Bemühungen des Trainers erfolgt ist, die in dem Gewinn der Meisterschaft sichtbar wurden. Mit dem Versprechen der "Meisterschaftsprämie" sollte ein besonderer Leistungsanreiz für den Trainer geschaffen werden. Der Trainer sollte sich die Prämie "verdienen" können, indem er mit seiner Tätigkeit zum Meisterschaftsgewinn beitrug. Eine derartige Vereinbarung enthält kein Schenkungsversprechen und unterliegt damit keinen Formvorschriften, sondern kann auch mündlich getroffen werden.
Der Senat hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Amtsgerichts bestehen, dass der Beklagte dem Kläger die Prämie tatsächlich versprochen hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 119/09 des BGH vom 28.05.2009