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29.01.2025  
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Dokument-Nr. 7930

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Urteil28.05.2009BundesgerichtshofXa ZR 9/08
Vorinstanzen:
  • Landgericht Potsdam, Urteil12.12.2007, 13 S 70/07
  • Amtsgericht Zossen, Urteil15.06.2007, 5 C 16/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil28.05.2009

Auslobung einer "Meister­schafts­prämie" ist formfrei wirksamVereinbarung enthält kein Schen­kungs­ver­sprechen und unterliegt damit keinen Formvor­schriften

Wenn der Vorsitzende eines Sportclubs dem Trainer der Mannschaft einen Geldbetrag bei Gewinn eines Turniers verspricht, handelt es sich dabei nicht um ein Schen­kungs­ver­sprechen, das einer notariellen Beurkundung bedarf. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Kläger – Trainer der Ringer­mann­schaft eines Sportclubs – behauptete, der Beklagte – Vorsitzender des Aufsichtsrats des Sportclubs – habe ihm für den Fall, dass seine Mannschaft in der kommenden Saison den Titel eines Deutschen Meisters erringe, mündlich die Zahlung eines Betrags von 5.000,- € versprochen. Die Mannschaft gewann den Titel.

LG: Vereinbarung ist Schen­kungs­vertrag, der beurkundet sein muss

Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von 5.000,- € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten mit der Begründung abgewiesen, bei der vom Kläger behaupteten Vereinbarung handele es sich um einen Schen­kungs­vertrag, der mangels notarieller Beurkundung des Schen­kungs­ver­sprechens unwirksam sei.

Auch mündliche Vereinbarung ist gültig

Auf die Revision des Klägers hat der Bundes­ge­richtshof die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Nach dem im Revisi­ons­ver­fahren zugrun­de­zu­le­genden, vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt war die Zuwendung nicht im Sinn der Vorschriften über die Schenkung unentgeltlich, weil sie als Belohnung für besondere Bemühungen des Trainers erfolgt ist, die in dem Gewinn der Meisterschaft sichtbar wurden. Mit dem Versprechen der "Meister­schafts­prämie" sollte ein besonderer Leistungsanreiz für den Trainer geschaffen werden. Der Trainer sollte sich die Prämie "verdienen" können, indem er mit seiner Tätigkeit zum Meister­schafts­gewinn beitrug. Eine derartige Vereinbarung enthält kein Schenkungsversprechen und unterliegt damit keinen Formvor­schriften, sondern kann auch mündlich getroffen werden.

Der Senat hat die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Amtsgerichts bestehen, dass der Beklagte dem Kläger die Prämie tatsächlich versprochen hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 119/09 des BGH vom 28.05.2009

der Leitsatz

BGB § 241 Abs. 1, § 516 Abs. 1, § 518 Abs. 1

Wer eine Zuwendung für den Fall zusagt, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt, auf das der Zuwen­dungs­emp­fänger hinarbeiten soll (hier: Gewinn einer Meisterschaft durch die von dem Zuwen­dungs­emp­fänger trainierte Mannschaft), verspricht keine belohnende Schenkung, sondern eine Gegenleistung für das Bemühen des Zuwen­dungs­emp­fängers um die Herbeiführung des Ereignisses.

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