18.10.2024
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Dokument-Nr. 9131

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Urteil28.01.2010BundesgerichtshofXa ZR 37/09
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil14.10.2008, 50 C 7894/08
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil20.03.2009, 22 S 377/08
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Bundesgerichtshof Urteil28.01.2010

Flugge­sell­schaften dürfen Bonuspunkte nicht vorzeitig verfallen lassen - LTU verliert Rechtsstreit um BonuspunkteBundes­ge­richtshof zum Verfall von Bonuspunkten einer Flugge­sell­schaft

Eine Verfallsklausel in den Teilnah­me­be­din­gungen des Flugprä­mi­en­pro­gramms eines Luftver­kehrs­un­ter­nehmens bei der es zu einer Verkürzung der Gültig­keitsdauer der Bonuspunkte auf bis zu ein Zehntel der ursprünglichen Gültigkeit kommen kann, ist unwirksam. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger Teilnehmer des Flugprä­mi­en­pro­gramms der Beklagten. Im Rahmen dieses Programms konnten Reisende eine flugstre­cke­n­ab­hängige Anzahl von Bonuspunkten sammeln, die innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flug gegen Prämientickets der Beklagten eingelöst werden konnten. In den Teilnahmebedingungen behielt sich die Beklagte das Recht vor, das Programm jederzeit einzustellen. Im September 2007 kündigte sie den Teilnehmern die Einstellung des Flugprä­mi­en­pro­gramms zum 31. Oktober 2007 an und räumte ihnen die Möglichkeit ein, die gesammelten Punkte auf das Bonusprogramm einer anderen Flugge­sell­schaft zu übertragen. Zugleich kündigte sie den Teilneh­mer­vertrag und wies den Kläger darauf hin, dass er nach den Teilnah­me­be­din­gungen (nur) noch bis zum 30. April 2008 Flüge buchen könne, die bis zum 31. Oktober 2008 stattfinden müssten.

Kläger hält Teilnah­me­be­din­gungen für unwirksam

Der Kläger hält die Teilnah­me­be­din­gungen der Beklagten insoweit für unwirksam und hat die Feststellung begehrt, dass er seine Bonuspunkte noch innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flugdatum einlösen könne. Ferner hat er die Gutschrift weiterer Punkte für einen Flug im Dezember 2007 verlangt.

Amts- und Landgericht erklären Vertragsklausel für wirksam

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Beide Vorinstanzen haben die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Beklagten für wirksam gehalten.

BGH: Teilnah­me­be­din­gungen in zugrunde liegender Form unwirksam

Dem ist der Bundes­ge­richtshof nicht gefolgt. Er hält die Beklagte zwar für berechtigt, ihr Flugprä­mi­en­programm jederzeit einzustellen, sieht jedoch in der für diesen Fall in den Teilnah­me­be­din­gungen vorgesehenen Verkürzung der Gültig­keitsdauer der Bonuspunkte auf bis zu ein Zehntel der ursprünglichen Gültigkeit eine nicht durch ein schutzwürdiges Interesse des Luftver­kehrs­un­ter­nehmens gerechtfertigte unbillige Benachteiligung des Reisenden. Dieser kann u. U. Schwierigkeiten haben, innerhalb von nur sechs Monaten passende Prämienflüge zu buchen. Dies gilt zumal angesichts des Umstands, dass sich die Beklagte die Entscheidung vorbehalten hat, für welche Flüge sie Prämientickets zur Verfügung stellt. Das Argument, die Bonuspunkte seien eine freiwillige Leistung der Beklagten, hat der Bundes­ge­richtshof nicht für stichhaltig gehalten, da es sich bei der Gutschrift der Bonuspunkte der Sache nach um einen bei Flugbuchung vereinbarten – mit dem Preis für künftige Flüge zu verrechnenden – Rabatt handelt. Die Beklagte ist nach dem Urteil ferner verpflichtet, auch Bonuspunkte für Flüge gutzuschreiben, die erst nach Beendigung des Programms stattgefunden haben, sofern sie vor der Beendigung auf der Grundlage des Bonusprogramms gebucht worden sind.

Der angebotene Wechsel in ein anderes Flugprä­mi­en­programm steht den Klageansprüchen jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil dieses Flugprä­mi­en­programm nicht in jeder Hinsicht gleichwertig ist.

Quelle: ra-online, BGH

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