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- MDR 2018, 856Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 856
- NJW 2018, 2318Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2318
- NJW-RR 2018, 906Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 906
- NZM 2018, 601Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 601
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil16.12.2016, 2-12 O 437/15
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil27.07.2017, 2 U 174/16
Bundesgerichtshof Urteil18.04.2018
BGH: Möglichkeit eines Mietaufhebungsvertrags trotz bestehenden UntermietverhältnissesKeine Sittenwidrigkeit des Mietaufhebungsvertrags bei Recht zur Kündigung des Untermietvertrags
Die Mietvertragsparteien können grundsätzlich jederzeit einen Mietaufhebungsvertrag abschließen. Dies gilt auch dann, wenn ein Untermietverhältnis oder ein ähnliches Nutzungsverhältnis besteht. Der Mietaufhebungsvertrag ist in diesem Fall nicht sittenwidrig, wenn das Untermietverhältnis gekündigt werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2014 schloss die Stadt Frankfurt aam Main als Eigentümerin und Vermieterin einer Galopprennbahn mit der Mieterin des Geländes einen Mietaufhebungsvertrag. Jedoch wurde die Galopprennbahn nicht von der Mieterin genutzt, sondern von einem Untermieter. Es handelte sich dabei um einen Rennverein. Diesem wurde von der Mieterin vertraglich ein Nutzungsrecht eingeräumt. Die Stadt verlangte aufgrund des Mietaufhebungsvertrags von dem Verein die Räumung und Herausgabe der Galopprennbahn. Der Verein hielt den Mietaufhebungsvertrag für unwirksam und weigerte sich daher dem nachzukommen. Die Stadt erhob daraufhin Klage.
Landgericht und Oberlandesgericht geben Klage statt
Zwar gaben das Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Klage statt. Jedoch war der Mietaufhebungsvertrag nach Auffassung des Oberlandesgerichts wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Es bejahte aber aus anderen Gründen den Räumungs- und Herausgabeanspruch der Klägerin. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte legten Revision ein.
Bundesgerichtshof bejaht Wirksamkeit des Mietaufhebungsvertrags
Der Bundesgerichtshof bejahte die Wirksamkeit des Mietaufhebungsvertrags. Dieser sei nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Mietvertragsparteien unabhängig von der vereinbarten Mietzeit das Mietverhältnis jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) vorzeitig beenden. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat.
Keine Sittenwidrigkeit des Mietaufhebungsvertrags bei Kündigungsrecht des Untermietverhältnisses
In diesen Fällen könne der Mitaufhebungsvertrag jedoch sittenwidrig sein, so der Bundesgerichtshof. Dies sei aber nicht gegeben, wenn dem Hauptmieter gegen den Dritten ein Kündigungsrecht zusteht, mit dem er dessen Gebrauchsmöglichkeit zeitnah beenden kann. So lag der Fall hier.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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