14.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 1607

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Bundesgerichtshof Beschluss10.08.2005

Schei­dungs­fol­gen­ver­gleich: Auch bei erneuter Heirat des Expartners bleibt der Unter­halts­an­spruch bestehen

Wer seine Unter­halts­pflichten bei einer Scheidung im Rahmen eines Schei­dungs­fol­gen­ver­gleichs mit einem festen Abfin­dungs­betrag erfüllt, kann sich nicht nachträglich bei einer erneuten Heirat des Expartners von dieser Vereinbarung lösen. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Das gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Heirat bei einer vereinbarten Ratenzahlung noch Abfin­dungs­beträge offen sind. Im Fall hatte sich der Ehemann verpflichtet (Schei­dungs­fol­gen­ver­gleich), zu bestimmten Zeitpunkten gewisse Beträge zu zahlen (13.500 EUR in 2003 und 2004 sowie 3.000 EUR in 2005). Im Vergleich heißt es u.a.:

"Durch Zahlung dieser Beiträge ist der Gesamtanspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt abgegolten. Die Parteien erklären bereits jetzt den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not und Geset­ze­s­än­derung und nehmen den Verzicht gegenseitig an."

Im Jahre 2004 heiratete die Exehefrau ihren Lebensgefährten. Infolge dieser Wiederheirat der Exehefrau wollte der Exehemann nunmehr keinen nachehelichen Unterhalt zahlen. Diese Argumentation ließ der Bundes­ge­richtshof nicht gelten. "Wenn die Parteien eines Unter­halts­ver­gleichs mit der Vereinbarung eines Abfin­dungs­be­trages eine restlose und endgültige Regelung wollten, liegt darin regelmäßig auch ein Ausschluss weiterer Ansprüche für nicht vorhersehbare Veränderungen," so der BGH. Eine spätere Änderung sei dann ausgeschlossen.

Vorinstanzen: OLG Frankfurt, AG Weilburg

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 1585 c, 1586 Abs. 1; ZPO § 769 Abs. 1

Wenn die Parteien eines Unter­halts­ver­gleichs mit der Vereinbarung eines Abfin­dungs­be­trages eine abschließende Regelung treffen wollten, ist der Fortbestand der unter­halts­re­le­vanten Umstände nicht Geschäfts­grundlage dieser Vereinbarung.

Bei dieser Vereinbarung bleibt es folglich auch dann, wenn der Abfin­dungs­betrag in Raten gezahlt werden sollte und die Unter­halts­be­rechtigte vor der Fälligkeit der letzten Rate neu heiratet.

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