15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 1160

Drucken
Urteil10.11.2004BundesgerichtshofXII ZR 71/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2005, 125Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2005, Seite: 125
  • NZM 2005, 17Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 17
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.11.2004

Beweislast: Vermieter müssen durch Mieter verursachte Schäden am Wohnraum beweisenStreit um Wasserschaden

Ein Mieter darf seine Mietwohnung nicht fristlos gemäß § 543 BGB kündigen, wenn er selbst für den Mangel verantwortlich ist. Ist die Schadensursache zwischen dem Mieter und dem Vermieter strittig, trägt zuerst der Vermieter die Beweislast dafür, dass sie aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs (BGH) hervor.

Im Fall hatte ein Arzt Gewerberäume zum Betrieb einer Arztpraxis gemietet. Durch einen Wasserschaden entstanden erhebliche Schäden (Schim­mel­bil­dungen). Mieter und Vermieter stritten darum, welche Ursache der Wasserschaden habe. Der Mieter minderte die Miete und kündigte das Mietverhältnis fristlos.

Der BGH urteilte, dass der Mieter nicht zur Mietminderung oder zur außer­or­dent­lichen Kündigung berechtigt sei, wenn er die Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs selbst zu vertreten habe. Ist zwischen den Parteien streitig, in wessen Verant­wor­tungs­bereich die Ursache ihren Ursprung habe, so müsse zunächst der Vermieter sämtliche Ursachen ausräumen, die aus seinem Gefahrenbereich herrühren könnten. Erst danach müsse der Mieter beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verant­wor­tungs­bereich stammten.

Vorinstanzen:

OLG Naumburg, LG Dessau

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 535 Abs. 1 Satz 2 (= § 536 a.F.), 536 Abs. 1 (= § 537 Abs. 1 a.F.), 538 (= § 548 a.F.), 543 Abs. 1, 2 (= § 542 a.F.)

Der Mieter ist nicht nach § 543 BGB zur außer­or­dent­lichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn er die Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs (hier durch einen Wasserschaden) selbst zu vertreten hat. Ist die Schadensursache zwischen den Vertrags­parteien streitig, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass sie dem Obhutsbereich des Mieters entstammt. Sind sämtliche Ursachen, die in den Obhuts- und Verant­wor­tungs­bereich des Vermieters fallen, ausgeräumt, trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass er den Schaden­s­eintritt nicht zu vertreten hat.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1160

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI