23.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Fitnessstudio, in der eine Frau trainiert und ihr Trainer Hilfestellung leistet.

Dokument-Nr. 31782

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Urteil02.02.2022BundesgerichtshofXII ZR 46/21
Vorinstanzen:
  • Landgericht Stade, Urteil17.09.2020, 5 O 11/20
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil27.05.2021, 5 U 123/20
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Bundesgerichtshof Urteil02.02.2022

BGH: Haftung des Tennisspielers für Beschädigung des Tennisplatzes setzt nicht Verstoß gegen Tennisregeln der International Tennis Federation vorausRegeln der ITF beziehen sich nicht auf Parteien eines Mietvertrags über Tennisplatz

Beschädigt ein Tennisspieler den angemieteten Tennisplatz, so kommt eine Haftung auch dann in Betracht, wenn er nicht gegen die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) verstoßen hat. Die Regeln des ITF beziehen sich nur auf die an einem Wettkampf teilnehmenden Sportler und nicht auf die Parteien eines Mietvertrags über einen Tennisplatz. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2018 prallte ein Tennisspieler in einer Tennishalle in Niedersachsen bei dem Versuch einen Ball zu retournieren gegen die aus Glas bestehende Außenwand. Die Glasscheibe zerbrach aufgrund des Aufpralls. Der Tennisspieler hatte den Tennisplatz angemietet. Die Vermieterin klagte nachfolgend gegen den Tennisspieler auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 7.000 €.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Schaden­s­er­satzklage ab

Sowohl das Landgericht Stade als auch das Oberlan­des­gericht Celle wiesen die Schaden­s­er­satzklage ab. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts könne dem Beklagten kein Verschul­dens­vorwurf gemacht. Werden. Er habe nicht gegen die Regeln des ITF verstoßen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­ge­richtshof verneint Erfordernis der Verletzung der ITF-Regeln

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Ein Tennisspieler, der in einer Halle auf einem gemieteten Tennisplatz spielt, könne eine vom vertragsgemäßen Gebrauch des Tennisplatzes nicht gedeckte Beschädigung der Tennishalle auch dann zu verschulden haben, wenn ihm kein Verstoß gegen die Regeln des ITF anzulasten sei.

Regeln der ITF beziehen sich nicht auf Parteien eines Mietvertrags über Tennisplatz

Die Regeln des ITF beziehen sich auf die Teilnehmer eines sportlichen Wettkampfs, so der Bundes­ge­richtshof. Die Interessenlage zwischen Vermieter und Mieter sei aber nicht vergleichbar mit der zwischen an einem Wettkampf teilnehmenden Sportlern. Vermieter und Mieter stehen sich nicht in einem sportlichen Wettkampf gegenüber. Durch die Beschädigung der Mietsache verwirkliche sich keine Gefahr, die Vermieter und Mieter unter gleichen Bedingungen und gemeinsam in Kauf genommen haben.

Zurückweisung des Falls

Der Bundes­ge­richtshof wies den Fall zur Neuentscheidung an das Oberlan­des­gericht zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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