15.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 2828

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Urteil15.02.2006BundesgerichtshofXII ZR 4/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2006, 612Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2006, Seite: 612
  • JuS 2006, 851Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2006, Seite: 851
  • MDR 2006, 994Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 994
  • NJW 2006, 1509Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 1509
  • NJW-Spezial 2006, 249 (Martin Haußleiter und Barbara Schramm)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2006, Seite: 249, Entscheidungsbesprechung von Martin Haußleiter und Barbara Schramm
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil15.02.2006

Kosten für Konfirmation sind kein Sonderbedarf - BGH zum Sonderbedarf bei KindernSonderbedarf muss unvorhersehbar und außergewöhnlich hoch sein

Anfangs sind die Kosten für ein kleines Kind überschaubar. Wird es größer, wächst der Bedarf. Es fallen z.B. Kosten für Kindergarten, Schulsachen, Fahrrad, Klassenfahrt oder Konfirmation an. Dieser Sonderbedarf kann dann für das Elternteil, dass das Kind großzieht, ein Problem darstellen. Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat jetzt entschieden, unter welchen Voraussetzungen sich der andere Elternteil an diesen Sonderkosten beteiligen muss.

Der Sonderbedarf kann grundsätzlich neben dem laufenden Barunterhalt geltend gemacht werden. Der Bundes­ge­richtshof führt aus, dass ein Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) vorliegt, wenn ein unregelmäßiger, außer­ge­wöhn­licher und hoher Bedarf benötigt werde. Dieser Bedarf müsse überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar gewesen sein, so dass er bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte.

Eine Konfirmation sei langfristig vorhersehbar und damit nicht unregelmäßig und schon deshalb kein Sonderbedarf.

Schließlich könne Sonderbedarf nur bei außergewöhnlich hohen Kosten geltend gemacht werden. Der Bundes­ge­richtshof wollte im vorliegenden Fall allerdings nicht entscheiden, ob die von den zwei Kindern des beklagten Vaters geltend gemachten Kosten (361,- EUR für eine Konfir­ma­ti­o­nsfeier in 2000 sowie 150,- EUR für eine Konfir­man­denfahrt in 2001) im Hinblick auf die Einkommens- und Vermö­gens­ver­hältnisse der Parteien überhaupt einen außergewöhnlich hohen Bedarf darstellten. Ebenfalls ließ er dahinstehen, ob der beklagte Vater einen Sonderbedarf allein schulden würde oder ob dieser - vorbehaltlich der Leistungs­fä­higkeit der die Kinder betreuenden Mutter - dafür nur anteilig hafte.

Vorinstanzen:

OLG Bremen, Entscheidung v. 28.11.2003 - 4 UF 34/03 -

AG Bremerhaven, Entscheidung v. 05.06.2003 - 150 F 73/03 -

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1

a) Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrschein­lichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (Fortführung der Senatsurteile vom 11. November 1981 - IVb ZR 608/80 - FamRZ 1982, 145 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603).

b) Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfir­man­den­un­ter­richts absehbar und deswegen nicht überraschend i.S. von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

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