Bundesgerichtshof Urteil15.02.2006
Kosten für Konfirmation sind kein Sonderbedarf - BGH zum Sonderbedarf bei KindernSonderbedarf muss unvorhersehbar und außergewöhnlich hoch sein
Anfangs sind die Kosten für ein kleines Kind überschaubar. Wird es größer, wächst der Bedarf. Es fallen z.B. Kosten für Kindergarten, Schulsachen, Fahrrad, Klassenfahrt oder Konfirmation an. Dieser Sonderbedarf kann dann für das Elternteil, dass das Kind großzieht, ein Problem darstellen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, unter welchen Voraussetzungen sich der andere Elternteil an diesen Sonderkosten beteiligen muss.
Der Sonderbedarf kann grundsätzlich neben dem laufenden Barunterhalt geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass ein Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) vorliegt, wenn ein unregelmäßiger, außergewöhnlicher und hoher Bedarf benötigt werde. Dieser Bedarf müsse überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar gewesen sein, so dass er bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte.
Eine Konfirmation sei langfristig vorhersehbar und damit nicht unregelmäßig und schon deshalb kein Sonderbedarf.
Schließlich könne Sonderbedarf nur bei außergewöhnlich hohen Kosten geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof wollte im vorliegenden Fall allerdings nicht entscheiden, ob die von den zwei Kindern des beklagten Vaters geltend gemachten Kosten (361,- EUR für eine Konfirmationsfeier in 2000 sowie 150,- EUR für eine Konfirmandenfahrt in 2001) im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien überhaupt einen außergewöhnlich hohen Bedarf darstellten. Ebenfalls ließ er dahinstehen, ob der beklagte Vater einen Sonderbedarf allein schulden würde oder ob dieser - vorbehaltlich der Leistungsfähigkeit der die Kinder betreuenden Mutter - dafür nur anteilig hafte.
Vorinstanzen:
OLG Bremen, Entscheidung v. 28.11.2003 - 4 UF 34/03 -
AG Bremerhaven, Entscheidung v. 05.06.2003 - 150 F 73/03 -
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2006
Quelle: ra-online
der Leitsatz
BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1
a) Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (Fortführung der Senatsurteile vom 11. November 1981 - IVb ZR 608/80 - FamRZ 1982, 145 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99 - FamRZ 2001, 1603).
b) Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend i.S. von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.