Der Sonderbedarf kann grundsätzlich neben dem laufenden Barunterhalt geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass ein Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) vorliegt, wenn ein unregelmäßiger, außergewöhnlicher und hoher Bedarf benötigt werde. Dieser Bedarf müsse überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar gewesen sein, so dass er bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte.
Eine Konfirmation sei langfristig vorhersehbar und damit nicht unregelmäßig und schon deshalb kein Sonderbedarf.
Schließlich könne Sonderbedarf nur bei außergewöhnlich hohen Kosten geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof wollte im vorliegenden Fall allerdings nicht entscheiden, ob die von den zwei Kindern des beklagten Vaters geltend gemachten Kosten (361,- EUR für eine Konfirmationsfeier in 2000 sowie 150,- EUR für eine Konfirmandenfahrt in 2001) im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien überhaupt einen außergewöhnlich hohen Bedarf darstellten. Ebenfalls ließ er dahinstehen, ob der beklagte Vater einen Sonderbedarf allein schulden würde oder ob dieser - vorbehaltlich der Leistungsfähigkeit der die Kinder betreuenden Mutter - dafür nur anteilig hafte.
Vorinstanzen:
OLG Bremen, Entscheidung v. 28.11.2003 - 4 UF 34/03 -
AG Bremerhaven, Entscheidung v. 05.06.2003 - 150 F 73/03 -