14.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 3877

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Urteil13.06.2001BundesgerichtshofXII ZR 343/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 148, 105Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 148, Seite: 105
  • FamRB 2002, 3Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB), Jahrgang: 2002, Seite: 3
  • FamRZ 2001, 986Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2001, Seite: 986
  • FF 2001, 135Zeitschrift: FF - Forum Familienrecht (FF), Jahrgang: 2001, Seite: 135
  • FuR 2001, 306Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2001, Seite: 306
  • MDR 2001, 991Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2001, Seite: 991
  • NJW 2001, 2254Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2001, Seite: 2254
  • NJW-RR 2001, 1225Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2001, Seite: 1225
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.06.2001

Bundes­ge­richtshof stellt neue Grundsätze zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts aufEheliche Lebens­ver­hältnisse werden auch durch den wirtschaft­lichen Wert der Hausarbeit geprägt

Der Bundes­ge­richtshof hat neue, richtungs­weisende Grundsätze zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter besonderer Berück­sich­tigung der Bewertung der ehelichen Familienarbeit aufgestellt. Ausgangspunkt seiner Erwägungen war, daß der Gesetzgeber die Haushalts­führung des nicht erwerbstätigen Ehegatten im Grundsatz der Erwer­b­s­tä­tigkeit des anderen Ehegatten gleichstellt und daß die das Maß des Unterhalts bestimmenden ehelichen Lebens­ver­hältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch den wirtschaft­lichen Wert der Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitgeprägt werden.

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte über den Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf nachehelichen Aufsto­ckungs­un­terhalt zu entscheiden. Die heute 50-jährige Klägerin, die mit dem Beklagten von 1968 bis 1997 verheiratet war, versorgte während der Ehe den Haushalt, betreute die 1979 geborene gemeinsame Tochter und war daneben halbtags als selbständige Fußpflegerin tätig. Die Eheleute lebten in einem ihr gehörenden Haus, welches sie 1998 verkaufte. Nach Ablösung von Schulden und Zahlung eines Zugewin­n­aus­gleichs an den Beklagten verblieb ihr ein Restkapital, aus dem sie Zinsen erzielt. Nach den Feststellungen des Oberlan­des­ge­richts kann sie eine leichte vollschichtige Erwer­b­s­tä­tigkeit übernehmen.

Das Oberlan­des­gericht hat der Klägerin nachehelichen Aufsto­ckungs­un­terhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen. Um dem lebens­stan­da­r­der­hö­henden Wert der Haushalts­führung und Kindesbetreuung Rechnung zu tragen, hat es der Bemessung des Unter­halts­bedarfs der Klägerin nach den ehelichen Lebens­ver­hält­nissen (§ 1578 BGB) nicht nur das bereinigte Erwer­b­s­ein­kommen des Beklagten zugrunde gelegt, sondern auch das nach der Scheidung ersatzweise erzielte bzw. erzielbare Erwer­b­s­ein­kommen der Klägerin aus der ihr zumutbaren vollschichtigen Tätigkeit sowie die Zinseinkünfte, die sie aus dem verbliebenen Kapital nach Verkauf ihres Hauses erzielt. Es hat für die Klägerin - im Ergebnis entsprechend der sogenannten Diffe­renz­methode - einen Unterhalt in Höhe der hälftigen Differenz zwischen den nach der Scheidung von beiden Ehegatten erzielten bzw. erzielbaren Einkünften errechnet. Damit ist es von der bisherigen Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs abgewichen. Danach bestimmte sich in den Fällen, in denen der unter­halts­be­rechtigte Ehegatte während der Ehe kein Einkommen erzielt, sondern den Haushalt geführt und gegebenenfalls die Kinder betreut hat, das Maß seines Unterhalts grundsätzlich (nur) nach dem von dem unter­halts­pflichtigen Ehegatten während der Ehe erzielten Einkommen. Insoweit setzte die Ehescheidung einen Endpunkt mit der Folge, daß Einkünfte, die erst danach hinzukamen, die ehelichen Lebens­ver­hältnisse nicht mehr bestimmten, es sei denn, sie waren schon während der Ehe sicher zu erwarten. Auf seinen so bemessenen Unter­halts­bedarf wurden eigene Einkünfte, die der unter­halts­be­rechtigte Ehegatte nach der Scheidung (und ohne daß dies ehezeitlich bereits zu erwarten war) erzielte, bedarfsdeckend angerechnet (sogenannte Anrech­nungs­methode), so daß sich im Ergebnis ein geringerer Unter­halts­betrag ergab als nach der sogenannten Diffe­renz­methode.

Der XII. Zivilsenat hat das Urteil des Oberlan­des­ge­richts - in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung - im Ergebnis bestätigt. Ausgangspunkt seiner Erwägungen war, daß der Gesetzgeber die Haushalts­führung des nicht erwerbstätigen Ehegatten im Grundsatz der Erwer­b­s­tä­tigkeit des anderen Ehegatten gleichstellt und daß die das Maß des Unterhalts bestimmenden ehelichen Lebens­ver­hältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch den wirtschaft­lichen Wert der Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitgeprägt werden. Der eheliche Lebensstandard erfährt hierdurch eine Verbesserung, weil dieser Ehegatte Dienst- und Fürsor­ge­leis­tungen erbringt, die andernfalls durch Fremdleistungen erkauft werden müßten. Da die ehelichen Lebens­ver­hältnisse durch die Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten Faktoren mitbestimmt werden und alles umfassen, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard, ist es aus dieser Sicht zu eng, den Unter­halts­bedarf auch in den Fällen nur an den zum Zeitpunkt der Scheidung vorhandenen Barmitteln auszurichten, in denen der unter­halts­be­rechtigte Ehegatte nach der Scheidung eine Erwer­b­s­tä­tigkeit aufnimmt oder ausweitet und daraus Einkünfte bezieht. Da diese Tätigkeit gleichsam als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden kann, ist es gerechtfertigt, das nunmehr erzielte Einkommen in die Unter­halts­be­da­rfs­be­messung mitein­zu­be­ziehen, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf abweichenden Karrie­re­ent­wicklung abgesehen. Auf diese Weise ist die gebotene gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an dem in der Ehe gemeinsam erreichten Lebensstandard gewährleistet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/2001 des BGH

der Leitsatz

BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578

Zur Frage der Berechnung des nachehelichen Unter­halts­an­spruchs eines Ehegatten, der in der Ehe die Haushalts­führung übernommen hat und nach der Ehe eine Erwer­b­s­tä­tigkeit aufnimmt (Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur sog. Anrech­nungs­methode).

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