15.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 1036

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Bundesgerichtshof Urteil28.01.2004

Ausschluß des gegen den Erben des Unter­halts­schuldners gerichteten Anspruchs auf nachehelichen Ehegat­ten­un­terhalt

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob sich ein auf Ehegat­ten­un­terhalt in Anspruch genommener Erbe des Unter­halts­schuldners auf den Wegfall des Unter­halts­an­spruchs berufen kann, obwohl der Erblasser bis zu seinem Tode Unterhalt gezahlt hatte.

Die Klägerin, die den Wegfall der Unter­halts­pflicht begehrt, ist die Tochter der Beklagten. Ihr Vater hatte sich nach der Ehescheidung zur Zahlung eines monatlichen Ehegat­ten­un­terhalts i.H. von 500 DM verpflichtet und diesen bis zu seinem Tode gezahlt. Seine laufende Rente wurde deswegen noch nicht um die im Versor­gungs­aus­gleich übertragenen 759 DM gekürzt. Die als Alleinerbin ihres Vaters nach § 1586 b BGB auf weiteren Unterhalt in Anspruch genommene Klägerin beruft sich auf den Ausschluß des Ehegat­ten­un­terhalts, weil ihre Mutter seit längerer Zeit mit einem neuen Lebenspartner in einer eheähnlichen Lebens­ge­mein­schaft zusammenlebt (§ 1579 Nr. 7 BGB).

Amtsgericht und Oberlan­des­gericht hatten festgestellt, daß die Unter­halts­pflicht der Klägerin entfallen ist. Dagegen wandte sich die Beklagte mit ihrer vom Oberlan­des­gericht zugelassenen Revision.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Der XII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, daß die gesetzliche Unter­halts­pflicht unverändert auf den Erben übergeht und nur durch den fiktiven Pflichtteil des Unter­halts­be­rech­tigten beschränkt ist. Der Erbe kann sich deswegen weiterhin oder auch erstmals auf Ausschlußgründe nach § 1579 BGB berufen, wenn der Erblasser nicht zuvor darauf verzichtet hatte. Von einem endgültigen Verzicht konnte nicht ausgegangen werden, weil der Erblasser den Unterhalt deshalb weiterhin gezahlt hatte, um sich seine ungeschmälerte Rente so lange zu erhalten, bis die Ehefrau aus dem Versor­gungs­aus­gleich selbst eine Rente beziehen würde. Nach diesem Zeitpunkt hätte seine Unter­halts­zahlung die auf dem Versor­gungs­aus­gleich beruhende Rentenkürzung nicht länger abwenden können.

Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses hat der Bundes­ge­richtshof an seine ständige Rechtsprechung angeknüpft. Danach sind Unter­halts­ansprüche ganz oder teilweise ausgeschlossen, wenn sich die neue Lebens­ge­mein­schaft des Unter­halts­be­rech­tigten in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Unter welchen Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden darf, obliegt der Beurteilung des Oberlan­des­ge­richts, die hier nicht zu beanstanden war.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 16/04 des BGH vom 16.02.2004

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