21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 24953

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Urteil06.02.2008BundesgerichtshofXII ZR 185/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2008, 849Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2008, Seite: 849
  • FamRZ 2008, 859Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2008, Seite: 859
  • MDR 2008, 627Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 627
  • NJW 2008, 1528Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 1528
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Lüneburg, Urteil30.12.2004, 10 C 405/04
  • Landgericht Lüneburg, Urteil30.09.2005, 4 S 12/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.02.2008

BGH: Ehegatte kann durch Ehevertrag wirksam auf Verzicht der Fortführung des Ehenamens im Scheidungsfall verpflichtet werdenVerzicht auf Fortführung des Ehenamens nicht generell sittenwidrig

Ein Ehegatte kann durch einen Ehevertrag wirksam dazu verpflichtet werden, auf die Fortführung des angenommenen Ehenamens im Scheidungsfall zu verzichten. Eine solche Vereinbarung ist, jedenfalls solange der Verzicht nicht entlohnt wird, nicht generell als sittenwidrig zu werten. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der Eheschließung schloss ein Ehepaar im Mai 1989 einen Ehevertrag. Darin vereinbarten die Eheleute, dass der Familienname der Ehefrau als künftiger Ehename geführt werde. Zugleich wurde vereinbart, dass der Ehemann im Falle der Scheidung den Ehenamen ablegt und allein seinen Geburtsnamen oder wahlweise, entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten, einen anderen Namen führt. Die Familie der Ehefrau betrieb unter dem Familiennamen ein bekanntes Unternehmen. Der Ehemann beabsichtigte daher nach der Scheidung der Ehe im Mai 2004 die Fortführung des Ehenamens. Dies wollte die Ehefrau mit Blick auf die Regelung im Ehevertrag unterbinden und erhob daher Klage.

Amtsgericht weist Klage ab, Landgericht gibt ihr statt

Während das Amtsgericht Lüneburg die Klage abwies, gab das Landgericht Lüneburg der Klage statt. Nach seiner Auffassung dürfe der Ehemann aufgrund der Regelung im Ehevertrag den Ehenamen nicht fortführen. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Revision ein. Er hielt die Regelung zum Verzicht der Namens­fort­führung für sittenwidrig und damit für unwirksam.

Bundes­ge­richtshof bejaht Verbot zur Fortführung des Ehenamens

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Ehemanns zurück. Zwar könne ein Ehegatte nach der Ehescheidung den Ehenamen gemäß § 1355 Abs. 5 BGB fortführen. Er könne darauf aber wirksam durch eine Vereinbarung im Ehevertrag verzichten und zwar bereits vorab für den Scheidungsfall. So lag der Fall hier. Es sei zu beachten, dass die Fortführung des Ehenamens nicht zum Wesen der Ehe gehöre, da das Gesetz dem geschiedenen Ehegatten die Wiederaufnahme des früheren Namens ausdrücklich gestatte. Eine Abrede, in denen ein Ehegatte für den Scheidungsfall auf die Fortführung des Ehenamens verzichte, sei deshalb nicht generell als sittenwidrig anzusehen.

Mögliche Sitten­wid­rigkeit des Verzichts bei Vereinbarung eines Entgelts

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs könne ein Verzicht auf die Fortführung des Ehemanns durch ein Ehevertrag aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls sittenwidrig sein. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies bei Vereinbarung eines Entgelts der Fall sei, könne dahinstehen, da ein solches Entgelt die Ehegatten nicht vereinbart haben.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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