18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 1039

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.11.2004

Wegfall des Unter­halts­an­spruchs einer nicht verheirateten Mutter bei Heirat eines anderen Mannes

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob der Unter­halts­an­spruch einer nicht verheirateten Mutter gegen den Vater ihres Kindes entfällt, wenn sie einen anderen Mann heiratet.

Im Bereich des nachehelichen Unterhalts ist in § 1586 BGB ausdrücklich geregelt, daß der Unter­halts­an­spruch einer geschiedenen Ehefrau, die wegen der Pflege und Erziehung ihrer ehelichen Kinder unter­halts­be­rechtigt ist, entfällt, wenn sie neu heiratet.

Der Unter­halts­an­spruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der Geburt gemäß § 1615 l BGB soll sie während der ersten drei Lebensjahre des Kindes von ihrer Erwerbspflicht befreien, um sich in vollem Umfang der Pflege und Erziehung des Kindes widmen zu können. Damit und mit der Möglichkeit zur Verlängerung der Unter­halts­pflicht aus Gründen der Billigkeit ist der Anspruch weitgehend dem Unter­halts­an­spruch einer geschiedenen Ehefrau wegen der Pflege und Erziehung ihrer ehelichen Kinder gemäß § 1570 BGB angeglichen worden. Die verbliebenen Unterschiede, insbesondere die stärkere Ausgestaltung des nachehelichen Unter­halts­an­spruchs durch eine längere Dauer der Unter­halts­pflicht, sind durch den zusätzlichen Schutzzweck der nachehelichen Solidarität begründet.

Der Senat hat entschieden, daß auch der Unter­halts­an­spruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der Geburt entfällt, wenn sie einen anderen Mann heiratet. Durch die Heirat erwirbt sie in der Ehe einen Anspruch auf Famili­en­un­terhalt gemäß § 1360 BGB, der nach der gesetzlichen Wertung anderen Unter­halts­ansprüchen, und somit auch dem Unter­halts­an­spruch nach § 1615 l BGB, vorgeht. Mit dem verfas­sungs­recht­lichen Schutz von Ehe und Familie wäre es auch nicht vereinbar, einen Unter­halts­an­spruch aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l BGB neben den Ansprüchen auf Famili­en­un­terhalt fortdauern zu lassen, obwohl der stärker ausgestaltete Anspruch einer geschiedenen Ehefrau in solchen Fällen nach § 1586 BGB endet.

Vorinstanzen:

OLG Stuttgart, AG Geislingen

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 136/04 des BGH vom 18.11.2004

der Leitsatz

BGB §§ 1578 Abs. 1, 1586 Abs. 1, 1612 b, 1615 l

a) Die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB, nach der ein Anspruch auf nachehelichen Ehegat­ten­un­terhalt bei Wiederheirat des Unter­halts­be­rech­tigten entfällt, ist auf den Unter­halts­an­spruch aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB entsprechend anwendbar.

b) Kindesunterhalt ist bei der Bemessung weiterer Unter­halts­pflichten sowohl im Rahmen der Bedarfs­er­mittlung als auch bei der Leistungs­fä­higkeit des Unter­halts­schuldners mit dem vollen Tabellenbetrag und nicht nur mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen (im Anschluß an Senatsurteile vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 811 und vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540 f.). Im übrigen kommt im absoluten Mangelfall die Nachrangigkeit des Unter­halts­an­spruchs der Mutter nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB gegenüber dem Kindes­un­ter­halts­an­spruch zum Tragen.

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1039

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI