18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 16182

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Beschluss24.04.2013BundesgerichtshofXII ZR 159/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2013, 1199Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 1199
  • FuR 2013, 530Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2013, Seite: 530
  • JuS 2013, 1137Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 1137
  • MDR 2013, 852Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 852
  • NJW-RR 2013, 897Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 897
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Schwelm, Urteil31.05.2011, 20 C 27/11
  • Landgericht Hagen, Urteil15.12.2011, 7 S 60/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss24.04.2013

BGH: Ehepartner haftet für Strom­lieferungs­vertrag auch nach Auszug aus der EhewohnungKeine Beendigung der Mitver­pflichtung eines Ehegatten durch Trennung

Schließt ein Ehegatte während der Ehe einen Vertrag ab, so wird grundsätzlich der andere Ehegatte mitverpflichtet (§ 1357 Abs. 1 BGB). Lebt das Ehepaar getrennt voneinander, kommt es nicht zu einer Mitver­pflichtung. Die Mithaftung aus einem während der Ehe geschlossenen Strom­lieferungs­vertrag erlischt jedoch nicht nach dem Auszug aus der Ehewohnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall schloss der Ehemann mit einem Stromkonzern einen Vertrag über die Lieferung von Strom ab. In der Folgezeit trennte sich das Ehepaar. Die Ehefrau zog im Mai 2010 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Nachdem der in der Wohnung weiter lebende Ehemann die Stromrechnungen nicht bezahlte, kündigte der Stromkonzern im September 2010 den Vertrag und nahm die Ehefrau wegen der ausstehenden Beträge in Anspruch. Diese wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass ihre Zahlungspflicht mit dem Auszug aus der Wohnung erloschen sei. Das Amtsgericht Schwelm wies die Klage des Stromkonzerns ab. Das Landgericht Hagen gab ihr statt. Dagegen richtete sich die Revision der Ehefrau.

Abschluss des Strom­lie­fe­rungs­vertrags stellte Bedarfs­de­ckungs­ge­schäft dar

Der Bundes­ge­richtshof stellte zunächst fest, dass der Abschluss des Strom­lie­fe­rungs­vertrags durch den Ehemann während der Ehe ein Bedarfs­de­ckungs­ge­schäft dargestellt habe. Die Ehefrau habe daher, ebenso wie der Ehemann, aus dem Vertrag gehaftet (§ 1357 Abs. 1 BGB).

Eheliche Mitver­pflichtung endete nicht mit Auszug

Die Mitverpflichtung der Ehefrau durch den Abschluss des Energie­lie­fe­rungs­vertrags sei nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs nicht durch den Auszug aus der Ehewohnung beendet worden. Eine solche Enthaftung habe sich insbesondere nicht aus § 1357 Abs. 3 BGB ergeben. Danach erfolge dann keine Mitver­pflichtung des Ehegatten, wenn der andere Ehegatte in der Zeit des Getrenntlebens einen Vertrag abschließt. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Denn der Energielieferungsvertrag, bei dem es sich um ein Dauer­schuld­ver­hältnis handelt, wurde vor dem Auszug und somit vor dem Getrenntleben abgeschlossen.

Keine entsprechende Anwendung des § 1257 Abs. 3 BGB

Eine entsprechende Anwendung des § 1357 Abs. 3 BGB für die Fälle von Dauer­schuld­ver­hält­nissen sei nach Auffassung der Bundesrichter nicht in Betracht gekommen. Es habe insofern an einer Regelungslücke gefehlt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine automatische, nur an dem Vorliegen des Getrenntlebens anknüpfende Enthaftung des zuvor wirksam mitver­pflichteten Ehegatten gewollt hat.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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