Dokument-Nr. 16182
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- FamRZ 2013, 1199Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 1199
- FuR 2013, 530Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2013, Seite: 530
- JuS 2013, 1137Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 1137
- MDR 2013, 852Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 852
- NJW-RR 2013, 897Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 897
- Amtsgericht Schwelm, Urteil31.05.2011, 20 C 27/11
- Landgericht Hagen, Urteil15.12.2011, 7 S 60/11
Bundesgerichtshof Beschluss24.04.2013
BGH: Ehepartner haftet für Stromlieferungsvertrag auch nach Auszug aus der EhewohnungKeine Beendigung der Mitverpflichtung eines Ehegatten durch Trennung
Schließt ein Ehegatte während der Ehe einen Vertrag ab, so wird grundsätzlich der andere Ehegatte mitverpflichtet (§ 1357 Abs. 1 BGB). Lebt das Ehepaar getrennt voneinander, kommt es nicht zu einer Mitverpflichtung. Die Mithaftung aus einem während der Ehe geschlossenen Stromlieferungsvertrag erlischt jedoch nicht nach dem Auszug aus der Ehewohnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall schloss der Ehemann mit einem Stromkonzern einen Vertrag über die Lieferung von Strom ab. In der Folgezeit trennte sich das Ehepaar. Die Ehefrau zog im Mai 2010 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Nachdem der in der Wohnung weiter lebende Ehemann die Stromrechnungen nicht bezahlte, kündigte der Stromkonzern im September 2010 den Vertrag und nahm die Ehefrau wegen der ausstehenden Beträge in Anspruch. Diese wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass ihre Zahlungspflicht mit dem Auszug aus der Wohnung erloschen sei. Das Amtsgericht Schwelm wies die Klage des Stromkonzerns ab. Das Landgericht Hagen gab ihr statt. Dagegen richtete sich die Revision der Ehefrau.
Abschluss des Stromlieferungsvertrags stellte Bedarfsdeckungsgeschäft dar
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass der Abschluss des Stromlieferungsvertrags durch den Ehemann während der Ehe ein Bedarfsdeckungsgeschäft dargestellt habe. Die Ehefrau habe daher, ebenso wie der Ehemann, aus dem Vertrag gehaftet (§ 1357 Abs. 1 BGB).
Eheliche Mitverpflichtung endete nicht mit Auszug
Die Mitverpflichtung der Ehefrau durch den Abschluss des Energielieferungsvertrags sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht durch den Auszug aus der Ehewohnung beendet worden. Eine solche Enthaftung habe sich insbesondere nicht aus § 1357 Abs. 3 BGB ergeben. Danach erfolge dann keine Mitverpflichtung des Ehegatten, wenn der andere Ehegatte in der Zeit des Getrenntlebens einen Vertrag abschließt. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Denn der Energielieferungsvertrag, bei dem es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, wurde vor dem Auszug und somit vor dem Getrenntleben abgeschlossen.
Keine entsprechende Anwendung des § 1257 Abs. 3 BGB
Eine entsprechende Anwendung des § 1357 Abs. 3 BGB für die Fälle von Dauerschuldverhältnissen sei nach Auffassung der Bundesrichter nicht in Betracht gekommen. Es habe insofern an einer Regelungslücke gefehlt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine automatische, nur an dem Vorliegen des Getrenntlebens anknüpfende Enthaftung des zuvor wirksam mitverpflichteten Ehegatten gewollt hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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