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Dokument-Nr. 22287

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Urteil25.11.2015BundesgerichtshofXII ZR 114/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 189Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 189
  • NJW 2016, 311Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 311
  • NZM 2019, 98Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2019, Seite: 98
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hechingen, Urteil15.04.2014, 2 O 33/14
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil22.09.2014, 5 U 70/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.11.2015

BGH: Änderung der Miethöhe bedarf stets der SchriftformVoraussetzung ist Änderung der Miethöhe für mindestens ein Jahr und keine Widerrufs­möglichkeit des Vermieters

Ändern die Miet­vertrags­parteien die Höhe der Miete, so bedarf dies stets der Schriftform. Voraussetzung ist aber, dass die Änderung der Miethöhe für mindestens ein Jahr erfolgt und vom Vermieter nicht jederzeit widerrufen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiber einer Zahnarztpraxis vereinbarten mit ihren Vermietern im Jahr 2005 eine Mieterhöhung um rund 1,5 %. Die Vereinbarung wurde nicht schriftlich festgehalten, sondern erfolgte mündlich. Die Mieter vertraten die Meinung, dass die Mieterhöhung habe schriftlich festgehalten werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe ein Verstoß gegen eine Formvorschrift vorgelegen. Der eigentlich geschlossene befristete Mietvertrag sei aufgrund dessen nach § 550 BGB als unbefristeter Mietvertrag anzusehen gewesen. Die Mieter kündigten daher das Mietverhältnis im Februar 2014 ordentlich. Die Vermieter hielten die Kündigung für unwirksam. Ihrer Ansicht nach unterliege nur eine wesentliche Änderung der Miethöhe dem Formzwang. Davon könne bei einer Mieterhöhung von rund 1,5 % nicht die Rede sein. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Landgericht und Oberlan­des­gericht verneinten Recht zur ordentlichen Kündigung

Sowohl das Landgericht Hechingen als auch das Oberlan­des­gericht Stuttgart verneinten ein Recht zur ordentlichen Kündigung. Das Mietverhältnis sei nämlich befristet gewesen. Ein Verstoß gegen eine Formvorschrift habe nicht vorgelegen. Denn die Mieterhöhung von knapp 2 % sei als unwesentliche Vertrag­s­än­derung einzustufen gewesen und habe somit nicht dem Formzwang des § 550 BGB unterlegen. Gegen diese Entscheidung legten die Mieter Revision ein.

Bundes­ge­richtshof hält jede Änderung der Miethöhe für formbedürftig

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf. Die Änderung der Miethöhe stelle stets eine wesentliche und dem Formzwang des § 550 BGB unterfallende Vertrag­s­än­derung dar. Dies gelte jedenfalls insoweit, dass die Änderung für mehr als ein Jahr erfolge und vom Vermieter nicht jederzeit widerrufen werde können. Zudem sei es unerheblich, ob die Miete erhöht oder ermäßigt werde. Beide Fälle unterliegen dem Formzwang.

Keine Festlegung einer Erheb­lich­keits­grenze

Es sei angesichts der Vielge­stal­tigkeit von Mietver­hält­nissen nicht möglich, so der Bundes­ge­richtshof, eine feste Prozentgrenze festzulegen, bis zu der eine Mietänderung nicht wesentlich sei. Die Annahme einer Erheb­lich­keits­grenze sei mit dem Gebot der Rechts­si­cherheit nicht vereinbar.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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