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- GE 2021, 1489Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1489
- NZM 2021, 930Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2021, Seite: 930
- WuM 2022, 147Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 147
- Landgericht Berlin, Urteil03.04.2019, 2 O 304/18
- Kammergericht Berlin, Urteil05.12.2019, 8 U 62/19
Bundesgerichtshof Urteil06.10.2021
BGH: Fristlose Kündigung durch Mieter bei Absicht des Vermieters falsche Betriebskostenabrechnung mit wahrheitswidrigen Angaben zu verteidigenKeine Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung
Will ein Vermieter eine falsche Betriebskostenabrechnung mit wahrheitswidrigen Angaben verteidigen, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung durch den Mieter. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2021 in einer mietrechtlichen Streitigkeit unter anderem darüber zu entscheiden, ob ein Mieter zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt ist, wenn der Vermieter eine falsche Betriebskostenabrechnung durch wahrheitswidrige Angaben verteidigen will.
Recht zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt sei, wenn der Vermieter eine falsche Betriebskostenabrechnung durch wahrheitswidrige Angaben verteidigen will. Der Vermieter müsse aber zumindest mit bedingtem Vorsatz handeln. In eine solchen Fall sei es dem Mieter nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen, ohne dass es auf eine vorherige Abmahnung ankomme.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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