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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 35049

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Beschluss20.11.2024BundesgerichtshofXII ZB 78/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2025, 442Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2025, Seite: 442
  • MDR 2025, 253Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2025, Seite: 253
  • NJW 2025, 503Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2025, Seite: 503
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Recklinghausen, Beschluss25.01.2023, 41 F 73/22
  • Oberlandesgericht Hamm, Beschluss23.08.2023, II-7 UF 41/23
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss20.11.2024

Leben in einer Wohnge­mein­schaft führt beim Unterhalts­pflichtigen nicht zur Herabsetzung des SelbstbehaltsKeine Vergleich­barkeit mit Zusammenleben mit neuem Partner

Lebt der Unterhalts­pflichtige in einer Wohnge­mein­schaft, so begründet dies keine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen ersparter Wohnkosten. Insofern besteht keine Vergleich­barkeit mit dem Zusammenleben in einer neuen Lebens­ge­mein­schaft. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Bundes­ge­richtshof hatte in einem Fall aus dem Jahr 2024 unter anderem darüber zu entscheiden, ob im Rahmen eines Kindes­un­ter­halts­an­spruchs der notwendige Selbstbehalt der Kindesmutter zu kürzen ist, weil sie zusammen mit ihrer Mutter in einer Wohngemeinschaft lebt. Das Oberlan­des­gericht Hamm hatte dies verneint. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechts­be­schwerde des Kindes.

Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bei neuer Lebens­ge­mein­schaft

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts. Zwar komme eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts nach sozia­l­hil­fe­recht­lichen Grundsätzen in Betracht, wenn der Unter­halts­pflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten für die Wohnung oder die allgemeinen Lebensführung erspart und sich deswegen auch sozialrechtlich auf einen - im Rahmen seiner Bedarfs­ge­mein­schaft - geringeren Bedarf verweisen lassen muss.

Wohnge­mein­schaft rechtfertigt keine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts

Diese Erwägung treffe aber auf das Zusammenleben in einer Wohnge­mein­schaft nicht zu, so der Bundes­ge­richtshof weiter. Zwar gehen mit der Begründung einer Wohnge­mein­schaft jedenfalls bezüglich der Wohnkosten regelmäßig auch Ersparnisse einher. Diese Ersparnisse seien jedoch anders als im Fall der ehelichen oder nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft regelmäßig mit Einbußen hinsichtlich der vom Unter­halts­pflichtigen nutzbaren Wohnfläche und des Wohnkomforts verbunden. Zudem löse eine bloße Wohnge­mein­schaft auch im Sozialrecht keine Zusammenfassung der Mitglieder zu einer Bedarfs­ge­mein­schaft aus.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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