21.11.2024
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Dokument-Nr. 29560

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Beschluss16.09.2020BundesgerichtshofXII ZB 499/19
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Beschluss23.04.2019, 533 F 11011/18
  • Oberlandesgericht München, Beschluss10.10.2019, 26 UF 542/19
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Bundesgerichtshof Beschluss16.09.2020

BGH: Erklärung des Unter­halts­pflichtigen zur unbegrenzten Leistungs­fä­higkeit schließt nicht Auskunfts­an­spruch des Kindes ausBei Kindesunterhalt kommt es auf konkretes Einkommen des Unter­halts­pflichtigen an

Der Auskunfts­an­spruch des Kindes gegen den bar­unterhalts­pflichtigen Elternteil wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Unter­halts­pflichtige erklärt, er sei "unbegrenzt leistungsfähig". Vielmehr kommt es beim Kindesunterhalt, insbesondere bei Geltendmachung eines Mehrbedarfs, auf das konkrete Einkommen des Unter­halts­pflichtigen an. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall nahm ein etwa 9-jähriges Mädchen im Jahr 2018 Ihren Vater gerichtlich auf Auskunft über sein Einkommen in Anspruch. Das Kind lebte bei seiner Mutter, so dass der Vater zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet war. Der Kindesvater war der Meinung, nicht zur Auskunft verpflichtet zu sein. Er habe bereits erklärt, dass er "unbegrenzt leistungsfähig" sei. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlan­des­gericht München hielten den Kindesvater weiter für auskunfts­pflichtig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechts­be­schwerde des Kindesvaters.

Anspruch auf Auskunft über Einkommen

Der Bundes­ge­richtshof folgte den Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Kind habe Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Kindesvaters. Es komme in mehrfacher Hinsicht auf die Kenntnis seines konkreten Einkommens an. Zunächst ergebe sich dies aus der möglichen Fortschreibung des Tabellenbedarfs über den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus.

Auskunfts­an­spruch wegen Mehrbedarfs

Der Auskunftsanspruch ergebe sich aber auch daraus, so der Bundes­ge­richtshof, dass auch ein Mehrbedarf zum Beispiel wegen Hortkosten geltend gemacht werde. Beim Mehrbedarf bestehe aber grundsätzlich keine Alleinhaftung des barun­ter­halts­pflichtigen Elternteil, sondern eine anteilige Mithaftung der Kindesmutter. Insofern bedürfe es an der Auskunft, um die Haftungsquote berechnen zu können.

Verzicht auf Einwand der fehlenden oder eingeschränkten Leistungs­fä­higkeit

Erklärt sich der auf Auskunft­s­er­teilung in Anspruch genommene Unter­halts­pflichtige für "unbegrenzt leistungsfähig", so sei dieser Erklärung nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs regelmäßig zu entnehmen, dass er auf den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit verzichte.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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