Dokument-Nr. 29560
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- Amtsgericht München, Beschluss23.04.2019, 533 F 11011/18
- Oberlandesgericht München, Beschluss10.10.2019, 26 UF 542/19
Bundesgerichtshof Beschluss16.09.2020
BGH: Erklärung des Unterhaltspflichtigen zur unbegrenzten Leistungsfähigkeit schließt nicht Auskunftsanspruch des Kindes ausBei Kindesunterhalt kommt es auf konkretes Einkommen des Unterhaltspflichtigen an
Der Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Unterhaltspflichtige erklärt, er sei "unbegrenzt leistungsfähig". Vielmehr kommt es beim Kindesunterhalt, insbesondere bei Geltendmachung eines Mehrbedarfs, auf das konkrete Einkommen des Unterhaltspflichtigen an. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall nahm ein etwa 9-jähriges Mädchen im Jahr 2018 Ihren Vater gerichtlich auf Auskunft über sein Einkommen in Anspruch. Das Kind lebte bei seiner Mutter, so dass der Vater zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet war. Der Kindesvater war der Meinung, nicht zur Auskunft verpflichtet zu sein. Er habe bereits erklärt, dass er "unbegrenzt leistungsfähig" sei. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht München hielten den Kindesvater weiter für auskunftspflichtig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Kindesvaters.
Anspruch auf Auskunft über Einkommen
Der Bundesgerichtshof folgte den Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Kind habe Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Kindesvaters. Es komme in mehrfacher Hinsicht auf die Kenntnis seines konkreten Einkommens an. Zunächst ergebe sich dies aus der möglichen Fortschreibung des Tabellenbedarfs über den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinaus.
Auskunftsanspruch wegen Mehrbedarfs
Der Auskunftsanspruch ergebe sich aber auch daraus, so der Bundesgerichtshof, dass auch ein Mehrbedarf zum Beispiel wegen Hortkosten geltend gemacht werde. Beim Mehrbedarf bestehe aber grundsätzlich keine Alleinhaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteil, sondern eine anteilige Mithaftung der Kindesmutter. Insofern bedürfe es an der Auskunft, um die Haftungsquote berechnen zu können.
Verzicht auf Einwand der fehlenden oder eingeschränkten Leistungsfähigkeit
Erklärt sich der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige für "unbegrenzt leistungsfähig", so sei dieser Erklärung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs regelmäßig zu entnehmen, dass er auf den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit verzichte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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