18.10.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss30.08.2023

BGH: Trotz Todes der Mutter ist Vaterschafts­anerkennung möglichZustimmungs­erfordernis der Mutter entfällt mit ihrem Tod

Stirbt die Mutter, so ist einer Vaterschafts­anerkennung dennoch möglich. Das Zustimmungs­erfordernis der Mutter gemäß § 1595 Abs. 1 BGB entfällt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 begehrte eine in Unterfranken wohnhafte 58-jährige Frau die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung im Gebur­ten­re­gister. Der vermeintliche biologische Vater hatte die Vaterschaft im Oktober 2021 mittels notarieller Urkunde anerkannt, war aber später verstorben. Die Mutter war bereits seit 2004 tot. Das Standesamt hatte wegen des Todes der Mutter Zweifel an der Wirksamkeit der Vater­schafts­a­n­er­kennung und holte sich daher gerichtlichen Rat ein.

Amtsgericht und Oberlan­des­gericht lehnten Eintragung der Vater­schafts­a­n­er­kennung ab

Sowohl das Amtsgericht Schweinfurt als auch das Oberlan­des­gericht Bamberg lehnten eine Eintragung der Vater­schafts­a­n­er­kennung in das Gebur­ten­re­gister ab. Nach dem Tod der Mutter komme eine Vater­schafts­a­n­er­kennung nicht mehr in Betracht. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechts­be­schwerde der Antragstellerin.

Bundes­ge­richtshof hält Vater­schafts­a­n­er­kennung für möglich

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Antragstellerin. Mit dem Tod der Mutter entfalle das Zustim­mungs­er­for­dernis nach § 1595 Abs. 1 BGB. Für die Wirksamkeit der Vater­schafts­a­n­er­kennung genüge in diesem Fall die Zustimmung des Kindes oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für ein Kind, das geschäfts­unfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist. Dies ergebe sich aus eine nach dem Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung der Vorschrift.

Zustim­mungs­er­for­dernis soll Mitwir­kungs­rechte der Mutter gewährleisten

Ziel des Zustim­mungs­er­for­der­nisses der Mutter sei die Gewährleistung ihrer Mitwir­kungs­rechte an der Vater­schafts­a­n­er­kennung, so der Bundes­ge­richtshof. Weil die Mutter die ihr zustehenden Rechte nach ihrem Tod nicht mehr ausüben kann, wirke sich eine nach ihrem Tod anerkannte Vaterschaft auf ihre Rechtsstellung insoweit nicht mehr aus.

Gewähr der biologischen Richtigkeit der Anerkennung unerheblich

Der Bundes­ge­richtshof hielt den Einwand, dass die Zustimmung der Mutter eine höhere Gewähr für die Richtigkeit der Anerkennung biete, für nicht erheblich. Denn das Abstam­mungsrecht räume der biologischen Vaterschaft keinen zwingenden Vorrang ein. Durch die Zustimmung des volljährigen Kindes oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters werde die Statuswahrheit ausreichend gewahrt. Sie biete ausreichenden Schutz vor unzutreffenden Vater­schafts­a­n­er­ken­nungen.

Alternative wäre aufwändiges und zeitintensives Vater­schafts­fest­stel­lungs­ver­fahren

Alternativ zu einer Anerkennung müsste das Kind eine aufwändiges und zeitintensives Vater­schafts­fest­stel­lungs­ver­fahren einleiten, so der Bundes­ge­richtshof. Sollte auch der Vater verstorben sein, würde die biologische Vaterschaft nicht feststellbar sein. Gerade nach dem Tod der Mutter bestehe aber ein Interesse des Kindes an einer effizienten und zeitnahen Möglichkeit einen rechtlichen Vater zu erhalten. Dass die Anerkennung möglicherweise nicht der biologischen Abstammung entspreche, falle demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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