21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 28080

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Beschluss27.06.2018BundesgerichtshofXII ZB 46/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2018, 552Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2018, Seite: 552
  • FamRZ 2018, 1512Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 1512
  • MDR 2018, 1249Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 1249
  • NJW 2018, 2962Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2962
  • NJW-Spezial 2018, 676Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 676
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Landau, Beschluss10.03.2017, 2 F 28/17
  • Oberlandesgericht München, Beschluss26.06.2017, 16 UF 454/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss27.06.2018

BGH: Keine Beauftragung eines Rechtsanwalts für Kind in Kind­schafts­verfahren bei bereits erfolgter Bestellung eines Verfah­rens­bei­standsVerfah­rens­beistand kann Rechte und Interessen des Kindes geltend machen

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Kind im Rahmen eines Kind­schafts­verfahren ist nicht notwendig, wenn bereits ein Verfah­rens­beistand für das Kind bestellt wurde, und dieser die Rechte und Interessen des Kindes geltend machen kann. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die geschiedenen Eltern dreier minderjähriger gemeinsamer Kinder über das Sorge- und Umgangsrecht. Obwohl für die Kinder vom Familiengericht bereits ein Verfahrensbeistand bestellt wurde, wollte der Kindesvater für die Kinder einen Rechtsanwalt beauftragen. Da die Kindesmutter dies ablehnte, beantragte der Kindesvater bei Gericht, ihm die Entscheidung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu übertragen.

Amtsgericht und Oberlan­des­gericht weisen Antrag zurück

Sowohl das Amtsgericht Landau als auch das Oberlan­des­gericht München wiesen den Antrag zurück. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Kinder nicht notwendig, da bereits ein Verfah­rens­beistand bestellt wurde. Gegen diese Entscheidung legte der Kindesvater Rechts­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Erfor­der­lichkeit eines Rechtsanwalts für Kinder

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies daher die Rechts­be­schwerde des Kindesvaters zurück. Es sei zwar zutreffend, dass dem Wohl des Kindes es im Allgemeinen diene, wenn seine Rechte und Interessen als eigenständiger Verfah­rens­be­tei­ligter im Kinds­chafts­ver­fahren wirksam wahrgenommen werden. Dies gelte insbesondere bei Meinungs­ver­schie­den­heiten der Eltern. Es bedürfe aber nicht der Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Kind, wenn für das Kind ein Verfah­rens­beistand bestellt wurde und dieser aufgrund der ihm zustehenden Befugnisse in der Lage ist, die Rechte und Interessen des Kindes geltend zu machen. So lag der Fall hier.

Beauftragung eines Rechtsanwalts entspricht nicht Kindeswohl

Der Bundes­ge­richtshof gab zudem im Hinblick auf den vorliegenden Fall zu bedenken, dass die Übertragung der Entschei­dungs­be­fugnis auf einen Elternteil dazu führen könne, dass dieser Elternteil die Interessen des Kindes gegenüber dem Rechtsanwalt und auch eine entsprechende Weisungs­be­fugnis wahrnehmen könne. Damit könne dieser Elternteil seine Vorstellungen im Verfahren letztlich ohne Gewinn für das Kindeswohl zweimal einbringen. Dadurch würde zugleich die Tätigkeit des neutralen und vom Gericht ausgewählten Verfah­rens­bei­stands unterbunden, was einer am Kindeswohl orientierten Wahrnehmung der Kinde­r­in­teressen im Verfahren zuwiderlaufen würde.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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