21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 27130

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Beschluss11.04.2018BundesgerichtshofXII ZB 377/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2018, 992Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 992
  • MDR 2018, 799Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 799
  • NJW 2018, 1876Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1876
  • NJW-Spezial 2018, 356Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 356
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Landau, Beschluss03.02.2017, 1 F 218/16
  • Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss03.07.2017, 2 UF 35/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss11.04.2018

BGH: Als Direktleistung an Renten­versicherungs­träger gezahlter Schadensersatz eines Dritten gemäß § 119 Abs. 1 SGB X unterliegt dem Ver­sorgungs­ausgleichSchadensersatz stellt trotz Direktleistung Vermögen des Geschädigten dar

Wird an einen Renten­versicherungs­träger Schadensersatz als Direktleistung gemäß § 119 Abs. 1 SGB X gezahlt, so unterliegt das daraus gewonnene Anrecht des Geschädigten dem Ver­sorgungs­ausgleich. Denn trotz der Direktzahlung stellt der Schadensersatz Vermögen des Geschädigten dar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Scheidung im Juni 2016 nahm das Amtsgericht Landau an der Pfalz den Versor­gungs­au­gleich vor. Dabei berücksichtigte das Gericht auf Seiten des Ehemanns das während der Ehezeit erworbene Anrecht bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe eines Kapitalwerts von ca. 104.340 Euro. Dieser Wert beruhte vollständig auf der Beitragszahlung durch einen Haftpflichtversicherer als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, den der Ehemann 1999 erlitten hatte. Mit dieser Berück­sich­tigung war der Ehemann jedoch nicht einverstanden. Da das Oberlan­des­gericht Zweibrücken die Entscheidung des Amtsgerichts ebenfalls bestätigte, legte der Ehemann Rechtbeschwerde ein.

Aus Schadensersatz gewonnenes Anrecht unterliegt Versor­gungs­aus­gleich

Der Bundes­ge­richtshof sah den Fall ebenso wie die Vorinstanzen und wies daher die Rechts­be­schwerde des Ehemanns zurück. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Versor­gungs­aus­gleichs­ge­setzes sei ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrecht­er­halten worden sei. Durch die Schaden­s­er­satz­leistung sei ein Anrecht durch Vermögen geschaffen worden. Die Leistung sei als Vermögen des Ehemanns zu werten.

Schaden­s­er­satz­leistung stellt Vermögen des Ehemanns dar

Zwar ordne § 119 Abs. 1 SGB X einen Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Renten­ver­si­cherung auf den Renten­ver­si­che­rungs­träger für den Fall an, dass der Geschädigte im Zeitpunkt des Schaden­se­r­eig­nisses bereits Pflicht­bei­trags­zeiten nachweise oder danach pflicht­ver­sichert werde, so der Bundes­ge­richtshof. Der Übergang des Beitrags­er­stat­tungs­an­spruchs des Geschädigten ändere aber nichts daran, dass es um den Ersatz allein des dem Verletzten entstandenen Schadens und damit um eine Vermö­gen­s­po­sition des Geschädigten gehe. Ohne die Regelung des § 119 SGB X könne der Geschädigte über die ihm zu ersetzenden Beiträge frei verfügen. Die Vorschrift diene somit der sozialen Sicherung des Geschädigten. Der Renten­ver­si­che­rungs­träger habe die Stellung eines Treuhänders des Pflicht­ver­si­cherten.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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