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Dokument-Nr. 35157

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Beschluss07.05.2025BundesgerichtshofXII ZB 361/24
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wedding, Beschluss04.06.2024, 508 XVII 1238/24
  • Landgericht Berlin II, Beschluss04.07.2024, 87 T 215/24 und 87 T 216/24
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss07.05.2025

Off-Label-Zwangs­be­handlung nur mit leitli­ni­en­kon­formen Empfehlungen und in engen GrenzenBGH zu den Bedingungen für die zulas­sungs­über­schreitende Anwendung eines Ferti­g­a­rz­nei­mittels (sog. "Off-Label-Use") im Wege der ärztlichen Zwangsmaßnahme

Der unter anderem für das Betreuungs- und Unter­brin­gungsrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, unter welchen Bedingungen die zulas­sungs­über­schreitende Anwendung eines Ferti­g­a­rz­nei­mittels (sog. "Off-Label-Use") im Wege der ärztlichen Zwangsmaßnahme gegen den Willen eines untergebrachten Betreuten zulässig ist. Eine dahingehende gemeinsame Entscheidung des Arztes und des Betreuers setzt eine medizinisch-wissen­schaftlich konsentierte Grundlage voraus.

Die Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer wahnhaften Störung. Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht ihre weitere Unterbringung nebst medikamentöser Zwangs­be­handlung genehmigt, darunter die intramuskuläre Verabreichung von Haloperidol bei Verweigerung der oralen Einnahme der zu verabreichenden Medikamente. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht die Entscheidung teilweise abgeändert und den Antrag der Betreuerin zurückgewiesen, soweit es die Genehmigung ihrer Einwilligung "in eine Behandlung mit Haloperidol in der Appli­ka­ti­o­nsform ‚intramuskulär" (Off-Label Gebrauch)" betrifft. Hiergegen hat der Verfah­rens­pfleger die vom Landgericht zugelassene Rechts­be­schwerde eingelegt.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt und dabei klargestellt, dass die zulas­sungs­über­schreitende Anwendung eines Ferti­g­a­rz­nei­mittels - wie etwa hier die Medika­men­tengabe in einer nicht von der Zulassung erfassten Verab­rei­chungsform (intramuskulär statt oral) - auch im Wege der ärztlichen Zwangsmaßnahme auf Grundlage einer gemeinsamen Entschei­dungs­findung zwischen dem Arzt und dem für den Betroffenen handelnden Betreuer erfolgen kann. Diese gemeinsame Entscheidung gegen den Willen des Betroffenen setzt aber eine medizinisch-wissen­schaftlich konsentierte Grundlage voraus, die sich unter Beachtung der von den führenden medizinischen Gesellschaften erstellten Leitlinien etwa aus Empfehlungen nationaler und internationaler medizinischer Fachge­sell­schaften ergeben kann. Nur mit einer solchen Grundlage ist die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig im Sinne von § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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