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Dokument-Nr. 2504

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Bundesgerichtshof Beschluss07.12.2005

Bei der Berechnung des Versor­gungs­aus­gleichs ist das Ende der Ehe maßgeblichDoch wann endet die Ehe?

Eine Ehe endet im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB mit dem Eintritt der Rechts­hän­gigkeit des Schei­dungs­an­trages, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Fall hatte die Ehefrau am 21. Juni 1979 den Schei­dungs­antrag gestellt, der ihrem Ehemann am 4. August 1979 zugestellt wurde. Danach ruhte das Verfahren; der Schei­dungs­antrag wurde aber nie zurückgenommen. Am 28. Juli 1997 reichte die Ehefrau einen weiteren Schei­dungs­antrag beim Amtsgericht ein, der ihrem Mann am 12. August 1997 zugestellt wurde. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien dann geschieden.

Die Parteien streiten nun darüber, wie lange die Ehezeit dauerte; bis zu welchem Tag der Versor­gungs­aus­gleich zu berechnen sei. Die Ehefrau berief sich auf den ersten Schei­dungs­antrag.

Die Karlsruher Richter entschieden, dass gem. § 1587 Abs. 2 BGB die Ehezeit am 31. Juli 1979 endete. Weil das mit dem Antrag vom 21. Juli 1979 eingeleitete Schei­dungs­ver­fahren nur ruhte und nicht wirksam zurückgenommen worden sei, sei die Ehe der Parteien auf diesen zuerst rechtshängig gewordenen Schei­dungs­antrag geschieden worden. Einer nachträglichen Rücknahme dieses Antrags stehe jetzt die Rechtskraft der Ehescheidung entgegen (§ 269 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Berufung der Ehefrau auf den seit 1979 rechtshängigen Schei­dungs­antrag verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, weil die Parteien seit dieser Zeit dauerhaft getrennt gelebt hätten.

Vorinstanzen:

OLG Düsseldorf, AG Solingen

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 1587 Abs. 2

Das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB wird durch den Eintritt der Rechts­hän­gigkeit des Schei­dungs­antrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Schei­dungs­ver­fahrens gekommen war.

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