Dokument-Nr. 27100
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- FamRZ 2018, 681Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 681
- MDR 2018, 742Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 742
- NJW-RR 2018, 579Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 579
- NJW-Spezial 2018, 325Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 325
- Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss07.06.2017, 4 UF 198/16
Bundesgerichtshof Beschluss07.02.2018
BGH: Ersparnis wegen Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für Kinderbetreuung eines beamteten Elternteils ist in Unterhaltsverfahren als Einkommen zu berücksichtigenKeine Anwendung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs
Erhält ein beamteter Elternteil aufgrund der Betreuung seiner Kinder eine Ersparnis wegen der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes, so findet dies im Unterhaltsverfahren nur beim Einkommen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch kommt nicht zur Anwendung, selbst wenn der andere Elternteil auch Beamter ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In einem Kindesunterhaltsverfahren vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verlangte der Vater zweier minderjähriger Kinder von der Mutter einen Ausgleich für die Ersparnisse, welche die Mutter wegen der Betreuung der Kinder und der damit verbundenen Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes erhielt. Die Mutter war beamtete Lehrerin. Der Vater war als Richter tätig. Das Oberlandesgericht Oldenburg bejahte einen entsprechenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Kinder und der Mutter.
Ersparnis wegen erhöhtem Beihilfebemessungssatzes begründet keinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Kinder und der Mutter und hob dementsprechend die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch können zwar solche staatlichen Leistungen ausgeglichen werden, die beiden Eltern zur Erleichterung des Kindesunterhalts zugutekommen sollen, aber nur einem Elternteil tatsächlich zugeflossen seien. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
Erhöhter Beihilfemessungssatz stellt keine öffentliche Sozialleistung dar
Der erhöhte Beihilfebemessungssatz werde der Mutter zwar wegen des Vorhandenseins von unterhaltsberechtigten Kindern gewährt, so der Bundesgerichtshof, aber nur mit Rücksicht auf das mit ihr begründete Beamtenverhältnis. Bei dem erhöhte Beihilfebemessungssatz handele es sich nicht um eine öffentliche Sozialleistung, auf die beide Elternteile bei der Erfüllung der Voraussetzungen gleichermaßen Anspruch haben. Vielmehr handele es sich um die Erfüllung der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber Beamten, die Kindern unterhaltspflichtig seien.
Berücksichtigung der Ersparnis als Einkommen
Ein gewisser unterhaltsrechtlicher Ausgleich erfolge nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nur insoweit, als die Ersparnis wegen des erhöhten Beihilfebemessungssatzes dem Einkommen des betreuenden Elternteils zuzurechnen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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