18.10.2024
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Dokument-Nr. 27100

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Beschluss07.02.2018BundesgerichtshofXII ZB 338/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2018, 681Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 681
  • MDR 2018, 742Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 742
  • NJW-RR 2018, 579Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 579
  • NJW-Spezial 2018, 325Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 325
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Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss07.06.2017, 4 UF 198/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss07.02.2018

BGH: Ersparnis wegen Erhöhung des Bei­hilfe­bemessungs­satzes für Kinderbetreuung eines beamteten Elternteils ist in Unter­halts­ver­fahren als Einkommen zu berücksichtigenKeine Anwendung des famili­en­recht­lichen Ausgleichs­an­spruchs

Erhält ein beamteter Elternteil aufgrund der Betreuung seiner Kinder eine Ersparnis wegen der Erhöhung des Bei­hilfe­bemessungs­satzes, so findet dies im Unter­halts­ver­fahren nur beim Einkommen des betreuenden Elternteils Berück­sich­tigung. Der famili­en­rechtliche Ausgleichs­an­spruch kommt nicht zur Anwendung, selbst wenn der andere Elternteil auch Beamter ist. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In einem Kindes­un­ter­halts­ver­fahren vor dem Oberlan­des­gericht Oldenburg verlangte der Vater zweier minderjähriger Kinder von der Mutter einen Ausgleich für die Ersparnisse, welche die Mutter wegen der Betreuung der Kinder und der damit verbundenen Erhöhung des Beihil­fe­be­mes­sungs­satzes erhielt. Die Mutter war beamtete Lehrerin. Der Vater war als Richter tätig. Das Oberlan­des­gericht Oldenburg bejahte einen entsprechenden famili­en­recht­lichen Ausgleichs­an­spruch. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde der Kinder und der Mutter.

Ersparnis wegen erhöhtem Beihil­fe­be­mes­sungs­satzes begründet keinen famili­en­recht­lichen Ausgleichs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Kinder und der Mutter und hob dementsprechend die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf. Über den famili­en­recht­lichen Ausgleichs­an­spruch können zwar solche staatlichen Leistungen ausgeglichen werden, die beiden Eltern zur Erleichterung des Kindes­un­terhalts zugutekommen sollen, aber nur einem Elternteil tatsächlich zugeflossen seien. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.

Erhöhter Beihil­fe­mes­sungssatz stellt keine öffentliche Sozialleistung dar

Der erhöhte Beihilfebemessungssatz werde der Mutter zwar wegen des Vorhandenseins von unter­halts­be­rech­tigten Kindern gewährt, so der Bundes­ge­richtshof, aber nur mit Rücksicht auf das mit ihr begründete Beamten­ver­hältnis. Bei dem erhöhte Beihil­fe­be­mes­sungssatz handele es sich nicht um eine öffentliche Sozialleistung, auf die beide Elternteile bei der Erfüllung der Voraussetzungen gleichermaßen Anspruch haben. Vielmehr handele es sich um die Erfüllung der Alimen­ta­ti­o­ns­ver­pflichtung des Dienstherrn gegenüber Beamten, die Kindern unter­halts­pflichtig seien.

Berück­sich­tigung der Ersparnis als Einkommen

Ein gewisser unter­halts­recht­licher Ausgleich erfolge nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs nur insoweit, als die Ersparnis wegen des erhöhten Beihil­fe­be­mes­sungs­satzes dem Einkommen des betreuenden Elternteils zuzurechnen sei.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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