18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 879

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Beschluss11.05.2005BundesgerichtshofXII ZB 33/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHReport 2005, 1194Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2005, Seite: 1194
  • FamRZ 2005, 1167Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2005, Seite: 1167
  • MDR 2005, 1112Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2005, Seite: 1112
  • NJW 2005, 2080Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 2080
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss11.05.2005

Alleiniges Sorgerecht bei Streit über religiöse Erziehung?Bundes­ge­richtshof verneint Pflicht zur frühzeitigen "Glaubens­zu­führung" durch Eltern

Streitigkeiten der Eltern über Fragen der religiösen Erziehung ihres Kindes berechtigen auch bei 'tiefer Zerstrittenheit' für sich genommen noch nicht zur Übertragung der Alleinsorge auf ein Elternteil. Dies geht aus einem Beschluss des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Die Parteien stritten um die elterliche Sorge für ihr im Jahr 2002 geborenes Kind. Die Mutter des Kindes ist deutsche Staats­an­ge­hörige und katholisch, der Vater ist pakistanischer Staats­an­ge­höriger und dem Islam zugehörig. Die Parteien wurden rechtskräftig geschieden, dabei wurde vom Ausgangsgericht zugleich der Mutter die elterliche Sorge für das Kind mit der Begründung allein übertragen, die Parteien seien 'tief zerstritten' über die Frage der religiösen Erziehung des Kindes. Die Mutter wollte das Kind taufen lassen und im christlich-katholischen Glauben erziehen, während der Vater dem Kind zu einem späteren Zeitpunkt diese Entscheidung selber überlassen wollte. Das Ausgangsgericht hielt es für erforderlich, über diese Frage eine zeitnahe abschließende Entscheidung herbeizuführen, um im Sinne des Kindeswohls eine frühzeitige Vermittlung ethischer Wertvor­stel­lungen zu ermöglichen, die erheblich zur Charak­ter­bildung und zur Prägung des Sozia­l­ver­haltens des Kindes beitrügen.

Der BGH widerspricht dieser Entscheidung und begründet seine Auffassung damit, dass die Vermittlung ethischer Wertvor­stel­lungen nicht zwingend durch eine frühzeitige und feste Orientierung in einem bestimmten Glauben erfolgen müsse. Dies könne auch auf andere Weise geschehen.

Zudem könne von der Zerstrittenheit der Eltern über dieses Thema nicht automatisch auf deren Unfähigkeit geschlossen werden, überhaupt gemeinsam kindes­wohl­ver­trägliche Entscheidungen zu treffen, so dass die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil nicht erforderlich gewesen sei.

Quelle: ra-online vom 17.08.2005

der Leitsatz

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2

Zur Frage, inwieweit die Uneinigkeit der Eltern über die religiöse Erziehung des Kindes die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein rechtfertigt.

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