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Dokument-Nr. 34860

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Beschluss27.11.2024BundesgerichtshofXII ZB 28/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2025, 127Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2025, Seite: 127
  • WuM 2025, 99Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2025, Seite: 99
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Beschluss11.08.2022, 556 F 2818/22
  • Oberlandesgericht München, Beschluss19.12.2022, 26 UF 995/22
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss27.11.2024

Hypothetische Unter­halts­ansprüche sind im Verfahren auf Zahlung von Nutzungs­entschädigung in der Trennungszeit zu berücksichtigenBerück­sich­tigung im Rahmen der Billig­keits­ab­wägung

In einem Verfahren auf Zahlung von Nutzungs­entschädigung in der Trennungszeit gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB sind hypothetische Unter­halts­ansprüche im Rahmen der Billig­keits­ab­wägung zu berücksichtigen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2020 trennte sich ein in München wohnhaftes Ehepaar. Im Sommer 2020 zog der Ehemann schließlich aus dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Reihenhaus aus. Da die Ehefrau das Haus nunmehr allein bewohnte, verlangte der Ehemann die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung. Die Ehefrau wandte sich gegen die Forderung mit der Begründung, sie werde unter­halts­be­dürftig sollte sie die Nutzungs­ent­schä­digung zahlen müssen.

Amtsgericht und Oberlan­des­gericht bejahten Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung

Sowohl das Amtsgericht München als auch das Oberlan­des­gericht München bejahten einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Nutzungs­ent­schä­digung. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts komme es dabei nicht auf mögliche Unter­halts­ansprüche der Ehefrau an. Solche müssen in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung richtete sich die Revision der Ehefrau.

Bundes­ge­richtshof hält Unterhaltsfrage für maßgeblich

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Ehefrau. Die Frage nach möglichen Unter­halts­ansprüchen der Ehefrau sei im Rahmen der Billig­keits­ab­wägung bedeutend. Gerade in Fällen, in denen der eigentlich einkom­mens­schwächere Ehegatte im Hinblick auf den von ihm gezogenen Wohnvorteil auf die Geltendmachung von Trennungsunterhalt verzichtet, könne es nicht der Billigkeit entsprechen, ihn zur Zahlung einer Nutzungs­ent­schä­digung zu verpflichten, die ihm anschließend als Ergebnis eines gesonderten Trennungs­un­ter­halts­ver­fahrens wieder zufließen würde. In diesen Fällen sei es sachgerecht, die Wohnungs­über­lassung als Teil der Unter­halt­ge­währung anzusehen und im Hinblick darauf gegebenenfalls von der Festsetzung einer gesonderten Vergütung für die Nutzung der Wohnung abzusehen.

Summarische Prüfung hypothetischer Unter­halts­ansprüche

Die hypothetischen Unter­halts­ansprüche des verbleibenden Ehegatten seien anhand der gewonnenen Erkenntnisse über die Einkommens- und Vermö­gens­ver­hältnisse der Ehegatten überschlägig zu prüfen, so der Bundes­ge­richtshof. Es sei summarisch zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten im Falle der Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungs­ent­schä­digung Ansprüche auf Trennungs­un­terhalt gegen den weichenden Ehegatten zustehen würden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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