21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 28680

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Beschluss23.01.2019BundesgerichtshofXII ZB 265/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2019, 614Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2019, Seite: 614
  • MDR 2019, 425Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 425
  • NJW 2019, 933Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 933
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bielefeld, Beschluss04.03.2014, 3 III 55/12
  • Oberlandesgericht Hamm, Beschluss20.04.2017, I-15 W 152/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss23.01.2019

BGH: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz unbekannten GeburtsdatumsBeurkundung muss mit Zusatz über Unklarheit des Geburtsdatums versehen werden

Eine Auslandsgeburt kann in Deutschland auch dann nachbeurkundet werden, wenn das Geburtsdatum unbekannt ist. Die Beurkundung muss nur mit einem Zusatz über die Unklarheit des Geburtsdatums versehen werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Standesamt die Nachbeurkundung eines im Irak geborenen Kindes abgelehnt. Es begründete dies damit, dass die Eltern keine Angaben zum genauen Geburtsdatum des Kindes machen konnten. Der Antrag der Eltern auf Nachbeurkundung blieb ebenfalls vor dem Amtsgericht Bielefeld und dem Oberlan­des­gericht Hamm erfolglos. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei die Feststellung des Geburtsdatums des Kindes für eine Nachbeurkundung unverzichtbar. Nunmehr musste der Bundes­ge­richtshof entscheiden.

Pflicht zur Vornahme der Nachbeurkundung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Eltern und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Nachbeurkundung sei vorzunehmen. Zwar sei das Geburtsdatum ein wesentliches Merkmal des Personenstands. Steht aber die Geburt als Perso­nen­standsfall und die Identität des Kindes fest, sei die Beurkundung trotz des ungeklärten genauen Geburtsdatums vorzunehmen. Es sei in diesem Fall unter Berück­sich­tigung der Angaben der Eltern das wahrschein­lichste Geburtsdatum einzutragen und mit einem einschränkenden Zusatz zu versehen.

Geburtsdatum nicht allein bedeutend für Geburtsurkunde

Zwar sei das genaue Geburtsdatum von wesentlicher Bedeutung für den Eintritt der Volljährigkeit und anderer vom Lebensalter abhängig Rechte und Pflichten, so der Bundes­ge­richtshof. Darin erschöpfe sich aber nicht die Bedeutung einer Geburtsurkunde. Bleibt nur die Richtigkeit des angegebenen Geburtsdatums ungeklärt, so ergebe sich aus dem Geburtseintrag dennoch die für den Rechtsverkehr nützliche und wichtige Verlautbarung von Abstammung und Namen des Kindes. Dadurch werde bei noch offen­sicht­licher Minder­jäh­rigkeit nicht zuletzt auch die Feststellung ermöglicht, wer Inhaber der elterlichen Sorge für das minderjährige Kind ist.

Keine Ausstellung einer Geburtsurkunde, sondern Auszug aus Register

Der Bundes­ge­richtshof verwies darauf, dass bei trotz ungeklärten Geburtsdatums erfolgter Eintragung keine Geburtsurkunde ausgestellt werde, sondern nur ein Auszug aus dem Register.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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