14.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25678

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Beschluss12.04.2017BundesgerichtshofXII ZB 254/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 720Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 720
  • NJW 2017, 1960Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 1960
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Beschluss19.10.2012, 568 F 7777/12
  • Oberlandesgericht München, Beschluss27.04.2016, 12 UF 98/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss12.04.2017

BGH: Nach Rechtskraft der Scheidung besteht für den geschiedenen Ehegatten kein Anspruch auf Ver­fahrens­kosten­vorschussVer­fahrens­kosten­vorschuss nicht vom nachehelichen Unterhalt erfasst

Nach Rechtskraft der Scheidung kann der geschiedene Ehegatte gegen den anderen keinen Anspruch auf Ver­fahrens­kosten­vorschuss gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB geltend machen. Denn dieser ist vom nachehelichen Unterhalt nicht erfasst. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach rechtskräftiger Scheidung einer Ehe im Juli 2012 machte die geschiedene Ehefrau weiterhin in einem abgetrennten Verfahren einen Zugewinn geltend. Für dieses Zugewin­n­aus­gleichs­ver­fahren beanspruchte sie von ihrem geschiedenen Ehegatten Verfahrenskostenvorschuss, den sie schließlich auch gerichtlich geltend machte.

Amtsgericht gab Antrag teilweise statt, Oberlan­des­gericht wies ihn zurück

Während das Amtsgericht München dem Antrag auf Verfah­rens­kos­ten­vor­schuss teilweise noch stattgab, wies ihn das Oberlan­des­gericht München zurück. Seiner Ansicht nach bestehe kein Anspruch auf Verfah­rens­kos­ten­vor­schuss, da die Ehe der Beteiligten bereits rechtskräftig geschieden war. Gegen diese Entscheidung legte die geschiedene Ehefrau Rechts­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Verfah­rens­kos­ten­vor­schuss

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies daher die Rechts­be­schwerde der geschiedenen Ehefrau zurück. Ein geschiedener Ehegatte könne von seinem früheren Ehegatten kein Verfah­rens­kos­ten­vor­schuss gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB verlangen. Der Vorschuss sei nur vom Famili­en­un­terhalt und aufgrund der Bezugnahme in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB vom Trennungs­un­terhalt umfasst. Für den nachehelichen Unterhalt sei § 1360 a Abs. 4 BGB weder ausdrücklich noch entsprechend anzuwenden. Denn diese unter­halts­rechtliche Beziehung sei nicht in gleichem Umfang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichteten für den Berechtigten, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar sei.

Möglicher Anspruch auf Verfah­rens­kos­ten­vor­schuss bei Antragstellung oder Verzug vor Abtrennung einer Folgesache

Ein Anspruch auf Verfah­rens­kos­ten­vor­schuss für eine im Verbund anhängig gemachte Folgesache könne zwar nach deren Abtrennung und nach Rechtskraft der Scheidung weiter bestehen, so der Bundes­ge­richtshof, wenn zuvor rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt wurde und der Berechtigte damit alles zur Verwirklichung seines Anspruchs getan hat oder wenn der Verpflichtete sich hinsichtlich des Vorschusses in Verzug befindet. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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