Dokument-Nr. 25678
Permalink https://urteile.news/
- MDR 2017, 720Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 720
- NJW 2017, 1960Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 1960
- Amtsgericht München, Beschluss19.10.2012, 568 F 7777/12
- Oberlandesgericht München, Beschluss27.04.2016, 12 UF 98/13
Bundesgerichtshof Beschluss12.04.2017
BGH: Nach Rechtskraft der Scheidung besteht für den geschiedenen Ehegatten kein Anspruch auf VerfahrenskostenvorschussVerfahrenskostenvorschuss nicht vom nachehelichen Unterhalt erfasst
Nach Rechtskraft der Scheidung kann der geschiedene Ehegatte gegen den anderen keinen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB geltend machen. Denn dieser ist vom nachehelichen Unterhalt nicht erfasst. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach rechtskräftiger Scheidung einer Ehe im Juli 2012 machte die geschiedene Ehefrau weiterhin in einem abgetrennten Verfahren einen Zugewinn geltend. Für dieses Zugewinnausgleichsverfahren beanspruchte sie von ihrem geschiedenen Ehegatten Verfahrenskostenvorschuss, den sie schließlich auch gerichtlich geltend machte.
Amtsgericht gab Antrag teilweise statt, Oberlandesgericht wies ihn zurück
Während das Amtsgericht München dem Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss teilweise noch stattgab, wies ihn das Oberlandesgericht München zurück. Seiner Ansicht nach bestehe kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss, da die Ehe der Beteiligten bereits rechtskräftig geschieden war. Gegen diese Entscheidung legte die geschiedene Ehefrau Rechtsbeschwerde ein.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der geschiedenen Ehefrau zurück. Ein geschiedener Ehegatte könne von seinem früheren Ehegatten kein Verfahrenskostenvorschuss gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB verlangen. Der Vorschuss sei nur vom Familienunterhalt und aufgrund der Bezugnahme in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB vom Trennungsunterhalt umfasst. Für den nachehelichen Unterhalt sei § 1360 a Abs. 4 BGB weder ausdrücklich noch entsprechend anzuwenden. Denn diese unterhaltsrechtliche Beziehung sei nicht in gleichem Umfang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichteten für den Berechtigten, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar sei.
Möglicher Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss bei Antragstellung oder Verzug vor Abtrennung einer Folgesache
Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss für eine im Verbund anhängig gemachte Folgesache könne zwar nach deren Abtrennung und nach Rechtskraft der Scheidung weiter bestehen, so der Bundesgerichtshof, wenn zuvor rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt wurde und der Berechtigte damit alles zur Verwirklichung seines Anspruchs getan hat oder wenn der Verpflichtete sich hinsichtlich des Vorschusses in Verzug befindet. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss25678
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.