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Dokument-Nr. 34716

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Beschluss24.11.2021BundesgerichtshofXII ZB 253/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2022, 593Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2022, Seite: 593
  • MDR 2022, 439Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 439
  • NJW 2022, 944Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 944
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Aachen, Beschluss23.10.2019, 233 F 148/19
  • Oberlandesgericht Köln, Beschluss07.05.2020, II-10 UF 205/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss24.11.2021

Anspruch auf Auskunft über Vermögenshöhe während Ehezeit endet mit Scheitern der EheKeine Notwendigkeit des Ablaufs des Trennungsjahrs

Der Anspruch auf Auskunft über die Vermögenshöhe während der Ehezeit gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB endet mit dem Scheitern der Ehe. Unerheblich ist dabei, ob das Trennungsjahr schon abgelaufen ist. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2018 trennte sich ein in Nordrhein-Westfalen wohnhaftes Ehepaar in der Ehewohnung. Im Dezember 2018 erfolgte dann der Auszug des Ehemanns aus der Wohnung. Etwa zur gleichen Zeit machte die Ehefrau gegenüber dem Ehemann einen Auskunftsanspruch über seinen Vermögensstand geltend. Da dieser dem Verlangen nur unzureichend nachkam, beantragte die Ehefrau im April 2019 die vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft.

Amtsgericht und Oberlan­des­gericht gaben Antrag statt

Sowohl das Amtsgericht Aachen als auch das Oberlan­des­gericht Köln gaben dem Antrag statt. Solange das erste Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, könne ein Ehegatte vom anderen Ehegatten gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB Auskunft über den Vermögensstand verlangen. Da der Ehemann diesem Auskunfts­verlagen hier nicht ausreichend nachgekommen war, könne die Ehefrau die vorzeitige Beendigung der Zugewinn­ge­mein­schaft verlangen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechts­be­schwerde des Ehemanns.

Bundes­ge­richtshof hält Frage des Ablaufs des Trennungsjahrs für unerheblich

Der Bundes­ge­richtshof führte zum Fall aus, dass der eherechtliche Auskunfts­an­spruch über vermö­gens­rechtliche Belange entsprechend § 1353 Abs. 2 BGB mit dem Scheitern der Ehe ende. Dies sei nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB dann der Fall, wenn die Lebens­ge­mein­schaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder­her­stellen. Es komme nicht darauf an, ob das erste Trennungsjahr abgelaufen ist oder die Ehe geschieden werden kann. Der Ablauf des Trennungsjahr sage für sich genommen nichts über das Scheitern der Ehe aus.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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