Im vom BGH entschiedenen Fall begehrte eine junge Frau, die im Alter von 23 Jahren im Dezember 1999 eine Scheinehe mit einem ukrainischen Staatsangehörigen eingegangen war, Prozesskostenhilfe für die Aufhebung dieser Ehe. Für das Eingehen der Ehe erhielt sie 10.000,- DM. Zwischenzeitlich hatte sie mit einem anderen Mann ein Kind geboren. Diesen neuen Lebensgefährten und biologischen Vater ihres Kindes wollte sie nunmehr heiraten. Dazu bedurfte es der Aufhebung der bisherigen Scheinehe.
Das Amtsgericht (Familiengericht) und das Oberlandesgericht versagten ihr die Prozesskostenhilfe. Zu Recht, wie der BGH entschied. Jemand, der für eine rechtsmissbräuchlich eingegangene Ehe ein Entgelt erhalte, habe die Verpflichtung hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines - regelmäßig absehbaren - Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können. Sofern Rücklagen nicht gebildet werden konnten, müsse vorgetragen werden, wie die erhaltenen Geldmittel verwendet worden seien.
Der BGH führte aus, dass Art. 6 GG (Schutz der Familie) nicht verletzt sei, wenn die junge Frau derzeit nicht die Aufhebung der Scheinehe erreichen könne und deshalb nicht ihren neue Lebensgefährten heiraten könne. Die Antragstellerin habe sich durch die rechtsmissbräuchlich geschlossene Scheinehe selbst in diese Situation gebracht.
Vorinstanzen: OLG Bamberg, AG Aschaffenburg