15.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 2135

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Bundesgerichtshof Beschluss22.06.2005

BGH formuliert eine Geldrü­ck­la­ge­pflicht bei ScheineheBei rechts­miss­bräuch­licher Ehe muss die Aufhebung selbst bezahlt werden

Hin- und wieder hat der Bundes­ge­richtshof sehr skurrile Angelegenheiten zu entscheiden, die zu verblüffenden Erkenntnissen führen. So stellte der BGH fest, dass wer rechts­miss­bräuchlich eine Ehe gegen Entgelt eingeht, Rücklagen bilden müsse, um die Kosten für die spätere Aufhebung der Ehe selbst tragen zu können. Es bestünde kein Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe.

Im vom BGH entschiedenen Fall begehrte eine junge Frau, die im Alter von 23 Jahren im Dezember 1999 eine Scheinehe mit einem ukrainischen Staats­an­ge­hörigen eingegangen war, Prozess­kos­tenhilfe für die Aufhebung dieser Ehe. Für das Eingehen der Ehe erhielt sie 10.000,- DM. Zwischen­zeitlich hatte sie mit einem anderen Mann ein Kind geboren. Diesen neuen Lebensgefährten und biologischen Vater ihres Kindes wollte sie nunmehr heiraten. Dazu bedurfte es der Aufhebung der bisherigen Scheinehe.

Das Amtsgericht (Familiengericht) und das Oberlan­des­gericht versagten ihr die Prozess­kos­tenhilfe. Zu Recht, wie der BGH entschied. Jemand, der für eine rechts­miss­bräuchlich eingegangene Ehe ein Entgelt erhalte, habe die Verpflichtung hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines - regelmäßig absehbaren - Eheauf­he­bungs­ver­fahrens finanzieren zu können. Sofern Rücklagen nicht gebildet werden konnten, müsse vorgetragen werden, wie die erhaltenen Geldmittel verwendet worden seien.

Der BGH führte aus, dass Art. 6 GG (Schutz der Familie) nicht verletzt sei, wenn die junge Frau derzeit nicht die Aufhebung der Scheinehe erreichen könne und deshalb nicht ihren neue Lebensgefährten heiraten könne. Die Antragstellerin habe sich durch die rechts­miss­bräuchlich geschlossene Scheinehe selbst in diese Situation gebracht.

Vorinstanzen: OLG Bamberg, AG Aschaffenburg

Quelle: ra-online

der Leitsatz

ZPO § 114

Eine Partei, die rechts­miß­bräuchlich die Ehe geschlossen und hierfür ein Entgelt erhalten hat, trifft grundsätzlich die Pflicht, hiervon Rücklagen zu bilden, um die Kosten eines Eheauf­he­bungs­ver­fahrens finanzieren zu können.

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