21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25733

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Beschluss09.11.2016BundesgerichtshofXII ZB 227/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 33Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 33
  • NJW-Spezial 2017, 36Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 36
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Königs Wusterhausen, Beschluss26.05.2014, 10 F 48/13
  • Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss19.05.2015, 3 UF 72/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss09.11.2016

BGH: Erwer­bs­fä­higkeit des Unter­halts­pflichtigen trotz Rente wegen voller Erwer­bs­min­derungErwer­b­s­tä­tigkeit von weniger als drei Stunden pro Tag möglich

Bezieht ein Unter­halts­pflichtiger eine Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung, so begründet dies allein nicht seine Erwer­b­s­un­fä­higkeit. Vielmehr besteht eine Erwer­b­s­tä­tigkeit für einen Zeitraum von weniger als drei Stunden pro Tag. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein sechsjähriges Kind im Jahr 2013 von seiner Mutter Kindesunterhalt. Das Kind lebte bei seinem Vater. Die Eltern waren seit dem Jahr 2011 geschieden. Die Mutter war aufgrund einer psychischen Erkrankung zu 70 % schwerbehindert und bezog eine monatliche Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung. Die Mutter lehnte die Zahlung von Kindesunterhalt ab. Sie könne aufgrund ihrer Erkrankung nicht arbeiten. Dies belege bereits der Bezug der Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung. Das Kind ließ dies nicht gelten und zog vor Gericht.

Amtsgericht und Oberlan­des­gericht bejahten Anspruch auf Kindesunterhalt

Sowohl das Amtsgericht Königs Wusterhausen als auch das Oberlan­des­gericht Brandenburg sahen die Mutter als zumindest eingeschränkt erwerbsfähig an und rechneten daher Einkünfte aus einer schuldhaft unterlassenen Erwer­b­s­tä­tigkeit fiktiv an. Die Mutter sei nicht aus gesund­heit­lichen Gründen in vollem Umfang erwerbsunfähig. Sie könne durchaus für werktäglich zwei bis drei Stunden arbeiten. Gegen diese Entscheidung legte die Mutter Rechts­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls eingeschränkte Erwer­bs­fä­higkeit

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechts­be­schwerde der Mutter zurück. Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krank­heits­be­dingte Einschränkung seiner Erwer­bs­fä­higkeit berufen wolle, müsse grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen oder Leiden angeben. Er müsse ferner darlegen, inwieweit die behaupteten gesund­heit­lichen Störungen sich auf die Erwer­bs­fä­higkeit auswirken. Dem sei die Mutter nicht nachgekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie zumindest für weniger als drei Stunden täglich arbeiten könne.

Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung spricht nicht für vollständige Erwer­b­s­un­fä­higkeit

Der Erhalt einer Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung spreche nicht für eine vollständige Erwerbsunfähigkeit, so der Bundes­ge­richtshof. Vielmehr ergebe sich daraus nur, dass er nicht drei Stunden oder mehr täglich arbeiten könne.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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