15.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 1836

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Beschluss28.09.2005BundesgerichtshofXII ZB 177/00
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Bundesgerichtshof Beschluss28.09.2005

Versor­gungs­aus­gleich ist auch bei nur kurzem Zusammenleben durchzuführen

Nach Meinung des Bundes­ge­richtshofes (BGH) ist der Versor­gungs­aus­gleich auch durchzuführen, wenn die Eheleute nur kurz zusammengelebt haben.

Die Eheleute hatten im September 1981 geheiratet und lebten lediglich im Dezember 1981 für einige Tage zusammen. Die Ehefrau kehrte danach in die Wohnung ihrer Mutter zurück, in der sie mit ihrer im Januar 1982 geborenen Tochter lebte. 1999 wurde die Ehe geschieden.

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass auch trotz der kurzen Zeit des Zusammenlebens allein die lange Trennungszeit nicht den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versor­gungs­aus­gleichs rechtfertige, da die unter­halts­be­rechtigte Ehefrau in der Trennungszeit die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes übernommen hat.

Vorinstanzen:

OLG Frankfurt/M.; AG Offenbach

Quelle: ra-online Redaktion

der Leitsatz

BGB § 1587 c Nr. 1

Auch bei einem sehr kurzen Zusammenleben der Eheleute rechtfertigt allein eine lange Trennungszeit den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versor­gungs­aus­gleichs in der Regel nicht, wenn der ausgleichs­be­rechtigte Ehegatte in der Trennungszeit mit der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder eine wesentliche aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernommen hat (Anschluss an Senats­be­schlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130 und vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280).

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