18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25814

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Beschluss30.11.2016BundesgerichtshofXII ZB 173/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 165Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 165
  • NJW 2017, 2196Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2196
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Eschwege, Beschluss24.07.2015, 5 F 619/14 AB
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss09.03.2016, 2 UF 327/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss30.11.2016

BGH: Kein Anspruch auf genetische Ab­stammungs­unter­suchung bei bereits geklärter Abstammung des Kindes durch früheres Ab­stammungs­gutachtenAnspruch bei Fehler­haf­tigkeit des früheren Gutachtens oder aufgrund besseren wissen­schaft­lichen Standards

Ein Anspruch auf Einwilligung zur genetischen Ab­stammungs­unter­suchung gemäß § 1598 a Abs. 1 BGB besteht nicht, wenn die Abstammung des Kindes bereits durch ein früheres Ab­stammungs­gutachten geklärt ist. Der Anspruch kann ausnahmsweise aber bestehen, wenn das frühere Gutachten fehlerhaft war oder sich die wissen­schaft­lichen Standards verbessert haben und somit eine bessere Vater­schafts­wahrscheinlich­keit ermöglicht wird. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1986 wurde durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg die Vaterschaft zu einem zwei Jahre zuvor geborenen Kind geklärt. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf zwei Blutgrup­pen­gut­achten, wonach eine Vater­schafts­wahr­schein­lichkeit von 99,9945 % bestand. Der so ermittelte Vater zweifelte im Jahr 2014 die Vaterschaft zum Kind an. Er führte an, erfahren zu haben, dass die Mutter des Kindes im Empfäng­nis­zeitraum "freund­schaft­lichen Kontakt" zu anderen Männern gehabt haben soll. Zudem hielt er sich angesichts einer Hoden­sack­prellung im Jahr 1965 für zeugungsunfähig. Tatsächlich sind aus seinen beiden langjährigen Ehen keine leiblichen Kinder hervorgegangen. Er beanspruchte daher von der Mutter und dem Kind die Einwilligung zur Durchführung einer genetischen Abstammungsuntersuchung. Da sich diese weigerten dem nachzukommen, stellte er bei Gericht einen entsprechenden Antrag.

Amtsgericht gab Antrag statt, Oberlan­des­gericht wies ihn zurück

Während das Amtsgericht Eschwege dem Antrag stattgab, wies ihn das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. zurück. Ein Anspruch auf Durchführung einer genetischen Abstam­mungs­un­ter­suchung bestehe nicht, da die zwei Blutgrup­pen­gut­achten den Antragsteller eindeutig als Vater des Kindes auswiesen. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Rechts­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Durchführung der genetischen Abstam­mungs­un­ter­suchung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies daher die Rechts­be­schwerde des Antragstellers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Durchführung einer genetischen Abstam­mungs­un­ter­suchung gemäß § 1598 a Abs. 1 BGB zu, da seine leibliche Vaterschaft zum Kind durch das Abstam­mungs­gut­achten im früheren Abstam­mungs­ver­fahren bereits geklärt sei.

Anspruch bei Fehler­haf­tigkeit des früheren Gutachtens oder aufgrund besserer wissen­schaft­licher Standards

Zwar könne ausnahmsweise ein Bedürfnis nach weiterer Klärung der Abstammung gemäß § 1598 a Abs. 1 BGB bestehen, so der Bundes­ge­richtshof. Dies etwa dann, wenn die bereits erfolgte Begutachtung fehlerhaft durchgeführt wurde oder das frühere Gutachten lediglich zu einem Wahrschein­lich­keitsgrad führte, der dem nach aktuellen wissen­schaft­lichen Standards zu erreichenden eindeutig unterlegen ist. Beides habe hier jedoch nicht vorgelegen. Die zwei Blutgrup­pen­gut­achten haben eine biostatistische Vater­schafts­wahr­schein­lichkeit von 99,9945 % ergeben. Dieser Wert führe auch heute zum Feststehen der Vaterschaft.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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