15.11.2024
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Dokument-Nr. 84

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Bundesgerichtshof Beschluss01.12.2004

Zur Fristen­kon­trolle wenn die Akte zur Besprechung mit dem Mandanten vorgelegt wird

Im Fall hatte das Büropersonal des Anwalt die Berufungs­be­grün­dungsfrist im Fristenkalender nicht notiert und ihm die Akte deshalb nicht rechtzeitig zur Fertigung der Berufungs­be­grün­dungs­schrift vorgelegt. Vor Einlegung der Berufung hatte der Anwalt mit dem Mandanten einen Bespre­chungs­termin durchgeführt, bei dem ihm die Akte vorgelegt worden war.

Der Anwalt stellte beim Berufungs­gericht den Antrag auf Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand, der. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beklagte mit einer Rechts­be­schwerde an den BGH. Dieser verwarf die Beschwerde als nicht zulässig.

Der BGH bestätigt die Auffassung des Berufungs­ge­richts. Der Beklagte habe sich das Verschulden seines zweitin­sta­nz­lichen Prozess­be­voll­mäch­tigten zurechnen zu lassen, der bei Annahme des Mandats die Berufungs­be­grün­dungsfrist nicht selbst geprüft und deren Notierung veranlaßt habe.

Der BGH führt weiter aus, dass der Rechtsanwalt insbesondere verpflichtet ist, die Anbringung von Erledi­gungs­ver­merken über die Notierung der Berufungs- und Berufungs­be­grün­dungs­fristen zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

ZPO §§ 233 Fc, 85 Abs. 2, 520 Abs. 2 Satz 1

Zur Verpflichtung des Rechtsanwalts, die Notierung sowohl der Berufungs- als auch der Berufungs­be­grün­dungsfrist zu prüfen, wenn ihm die Handakte zu einer Besprechung mit seinem Mandanten vorgelegt worden ist, in deren Verlauf der Mandant ihn beauftragt, Berufung einzulegen, und im Anschluß an die er die Berufungs­schrift diktiert (Fortführung der Senats­be­schlüsse vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696 und vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f.).

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