18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 26241

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Beschluss08.02.2017BundesgerichtshofXII ZB 116/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 768Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 768
  • NJW 2017, 1108Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 1108
  • NJW-Spezial 2017, 292Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 292
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Lübeck, Beschluss11.02.2015, 128 F 399/13
  • Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss11.02.2016, 13 UF 46/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss08.02.2017

BGH: Anspruch des Kindesvaters gegen Kindesmutter auf Erstattung von an gemeinsames Kind geleisteten UnterhaltsKein Ausschluss des Ausgleichs­an­spruchs bei Unter­halts­pflicht aufgrund gerichtlichen Vergleichs

Erfüllt der Kindesvater nicht nur seine Unter­halts­pflicht gegenüber seinem Kind, sondern auch die Unter­halts­pflicht der Kindesmutter, so steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Unter­halts­zah­lungen gegen die Kindesmutter zu. Dieser Ausgleichs­an­spruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kindesvater seine Unter­halts­pflicht aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erfüllt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines im Jahr 2004 vor dem Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein geschlossenen Vergleichs zahlte der Vater einer minderjährigen Tochter Unterhalt. Die Tochter lebte bei seiner geschiedenen Frau in Lübeck. Im Oktober 2010 kam es zwischen der Tochter und der Mutter zu einem Zerwürfnis, aufgrund dessen die Tochter auszog. Der in Schwerin lebende Vater organisierte daraufhin eine Unterkunft bei einer Freundin von ihm in Lübeck. Er zahlte zudem weiterhin Unterhalt an die Tochter. Darüber hinaus verlangte der Kindesvater von der Mutter eine Beteiligung an den Unter­halts­zah­lungen. Nachdem sie diesem nicht wie gewünscht nachgekommen war, ging der Kindesvater vor Gericht.

Amtsgericht bejaht Erstat­tungs­an­spruch, Oberlan­des­gericht verneint es

Während das Amtsgericht Lübeck den Erstat­tungs­an­spruch bejahte, verneinte das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein diesen. Der famili­en­rechtliche Ausgleichsanspruch könne nur bestehen, wenn der Vater mit den Unter­halts­leis­tungen eine dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung gegenüber dem Kind erfüllt habe. Dies sei nicht der Fall gewesen, da der Vater aufgrund des gerichtlichen Vergleichs Unterhalt gezahlt habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechts­be­schwerde des Vaters.

Bundes­ge­richthof verneint Anspruchs­aus­schluss aufgrund Vergleichs

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf. Der famili­en­rechtliche Ausgleichs­an­spruch sei für solche Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen sei und dadurch dessen Unter­halts­an­spruch erfüllt habe, obwohl auch der andere Elternteil ganz oder teilweise unter­halts­pflichtig gewesen sei. So habe der Fall hier gelegen. Es sei zwar richtig, dass der Anspruch nicht bestehe, wenn die Unterhaltspflicht aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung beruhe. Denn in diesem Fall komme der Elternteil nur seiner eigenen rechtskräftig festgestellten Unter­halts­pflicht nach und nicht einer Pflicht des anderen Elternteils. Dies gelte aber nicht bei gerichtlichen Vergleichen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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