03.12.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 33309

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Beschluss16.11.2022BundesgerichtshofXII ZB 100/22
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Fürth/Odenwald , Beschluss23.06.2021, 4 F 168/20 RI
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss17.02.2022, 6 UF 135/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss16.11.2022

BGH: Teilungs­versteigerung der Ehewohnung innerhalb Trennungszeit grundsätzlich zulässigMaßgeblich für Zulässigkeit sind Umstände des Einzelfalls

Die Teilungs­versteigerung der im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Ehewohnung ist während der Trennungszeit grundsätzlich zulässig. Maßgeblich kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2018 trennte sich ein in Hessen wohnhaftes Ehepaar. Dabei vereinbarten die Eheleute, dass die Ehefrau zusammen mit den gemeinsamen minderjährigen Töchtern in der im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Ehewohnung verbleibt. Nachfolgend wollte der Ehemann die Immobilie verkaufen, was die Ehefrau ablehnte. Der Ehemann beantragte schließlich die Teilungsversteigerung.

Amtsgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Antrag zurück

Sowohl das Amtsgericht Fürth/Odw. Als auch das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. wiesen den Antrag zurück. Das Oberlan­des­gericht begründete dies mit dem besonderen Schutz der Ehewohnung während der Trennungszeit. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Rechts­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht Zulässigkeit der Teilungs­ver­stei­gerung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Ehemanns. Die Teilungs­ver­stei­gerung der im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehende Ehewohnung sei auch innerhalb der Trennungszeit zulässig. Maßgeblich komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Unzulässig sei etwa eine Teilungs­ver­stei­gerung, wenn damit primär ehefeindliche Absichten verfolgt werden oder sie als Druckmittel gegen den anderen Ehegatten verwendet wird. Zu berücksichtigen sei zudem, wie dringend der teilungswillige Ehegatte auf die Erlöse der Zwangs­ver­stei­gerung angewiesen ist. Auf Seiten des teilungs­un­willigen Ehegatten sei dessen physische und psychische Gesundheit und der Umstand, wie lange er bereits in der Ehewohnung lebt und ob für ihn zumutbarere Ersatzwohnraum beschafft werden kann, zu beachten. Auch die Zeitdauer des Getrenntlebens und die Belange der im Haushalt lebenden Kinder sei zu berücksichtigen.

Schutz des teilungs­un­willigen Ehegatten

Der teilungs­un­willige Ehegatte werde durch die Vorschriften der §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB geschützt, die im Dritt­wi­der­spruchs­ver­fahren geltend zu machen sind. Zudem stehen ihm die vollstre­ckungs­schüt­zenden Vorschriften im Teilungs­ver­stei­ge­rungs­ver­fahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765 a ZPO zu.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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