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Dokument-Nr. 36144

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Urteil28.07.2026BundesgerichtshofXI ZR 83/25
Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil05.10.2023, 2-28 O 93/23
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil23.07.2025, 17 U 192/23
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil28.07.2026

BGH kippt Jahresentgelte für die Führung von sog.Riester-Bauspa­r­ver­trägenJahresentgelt oder jährliches Vertragsentgelt für Verwal­tungs­kosten sind unzulässig

Der u.a. für das Bank- und Kapital­ma­rktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat auf die Unwirksamkeit zweier Klauseln erkannt, die ein Jahresentgelt für die Führung von sog. Riester-Bauspa­r­ver­trägen festlegen.

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­verbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich gegen die in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der beklagten Bank ausgewiesenen Jahresentgelte für einen sog. Riester-Bausparvertrag.

Die Beklagte bietet unter anderem Bausparprodukte zur Altersvorsorge an. Hierbei verwendete sie im Rahmen von Bauspa­r­ver­trägen mit Verbrauchern in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge bis Anfang 2022 folgende Klausel:

"§ 17 Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen

(1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn - ein Jahresentgelt von jährlich 15 EUR. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verwal­tungs­kosten ist die Bausparkasse nach billigem Ermessen zur Änderung des Jahresentgeltes berechtigt."

Für Neuverträge verwendet die Beklagte in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif Wohn-Riester seit dem 25. Januar 2022 folgende Klausel:

"§ 17 Verwal­tungs­kosten, anlassbezogene Kosten

(1) Für den Bausparvertrag wird in der Sparphase ein jährliches Entgelt (Vertragsentgelt) von 24 EUR erhoben. Die Sparphase endet mit der vollständigen Auszahlung des Bauspa­r­gut­habens oder dem Beginn der Auszah­lungsphase (§ 21). Das Vertragsentgelt ist jeweils zu Jahresbeginn fällig, im ersten Jahr anteilig bei Vertragsbeginn. Das Vertragsentgelt zählt gemäß § 2 a Nr. 1 a) AltZertG zu den Verwal­tungs­kosten des Alters­vor­sor­ge­ver­trages."

Der Kläger hält die Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam und begehrt die Unterlassung der Verwendung der beiden Klauseln gemäß § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Landgericht hat die Unter­las­sungsklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungs­gericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2025, 2173) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat dem Kläger Recht gegeben und der Unter­las­sungsklage stattgegeben. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Inhalts­kon­trolle, durch die von Rechts­vor­schriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die vom Kläger beanstandeten Klauseln zu. Die Klauseln regeln ein Entgelt für die Verwal­tung­s­tä­tigkeit der Beklagten, die diese in der Anspar- und/oder Darlehensphase erbringt, und unterliegen daher als Preis­ne­be­n­a­breden der Inhalts­kon­trolle. Eine Kontroll­freiheit der Klauseln folgt nicht aus § 2 a Satz 1 Nr. 1 AltZertG, weil das Alters­vor­sor­ge­verträge-Zerti­fi­zie­rungs­gesetz nicht die materiellen Wirksam­keits­vor­aus­set­zungen der Vertrags­be­din­gungen von Alters­vor­sor­ge­ver­trägen regelt.

Die Klauseln halten einer Inhalts­kon­trolle nicht stand, da sie die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligen und von wesentlichen Grundgedanken abweichen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klauseln sind mit dem Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar, weil die Berechnung eines Jahresentgelts der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwal­tung­s­tä­tig­keiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden. Der bloßen Benennung der Verwal­tungs­kosten in § 2 a Satz 1 Nr. 1 AltZertG lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Entgeltklausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen einer Bausparkasse oder gar für jedwedes Alters­vor­sor­ge­produkt im Wege einer Leitlinie oder eines Leitbildes dem Grunde und der Höhe nach sachlich gebilligt hat.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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