14.11.2024
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Dokument-Nr. 3422

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Bundesgerichtshof Urteil16.03.1999

Formularmäßiges Einverständnis mit Telefonwerbung unwirksam

Eine vorformulierte Klausel, in der der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung erklärt, enthält eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG und ist daher unwirksam. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte über die Zulässigkeit einer Formularklausel zu entscheiden, durch die sich ein Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Girokontos das Einverständnis mit telefonischer "Beratung" erklären läßt. Das Oberlan­des­gericht hatte die Klausel insoweit als unbedenklich angesehen, als sie Anrufe durch das Kreditinstitut selbst betraf. Nur soweit auch das Einverständnis mit Anrufen durch Koope­ra­ti­o­ns­partner des Kreditinstituts erklärt werden sollte, war die Verwendung der Klausel im Berufungsurteil untersagt worden. Auf die Revision des klagenden Verbrau­cher­schutz­vereins hat der Bundes­ge­richtshof sie nunmehr in vollem Umfang für unzulässig erklärt.

Der XI. Zivilsenat hat die anläßlich der Kontoeröffnung vom Kunden gesondert zu unter­schreibende Einver­ständ­ni­s­er­klärung als Teil der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Bank eingestuft und in ihr eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 9 AGBG gesehen. Nach seiner Auffassung stellt die Telefonwerbung eine besonders schwerwiegende Beein­träch­tigung der verfas­sungs­rechtlich geschützten Privatsphäre dar, weil sie ein praktisch unkon­trol­lierbares Eindringen in die Lebens­ge­wohn­heiten der Zielperson erlaubt und ihr zu ausschließlich vom Werbenden bestimmten Zeitpunkten Anpreisungen von Waren und Dienst­leis­tungen in ihrem häuslichen Bereich aufzwingt. Im Urteil wird darauf hingewiesen, daß diese massive Einflußnahme, der sich der Angerufene häufig nur unter Verletzung der Regeln der Höflichkeit entziehen könne, einen groben Mißbrauch des vom Anschlußinhaber im eigenen Interesse und auf eigene Kosten unterhaltenen Telefo­n­an­schlusses zu Werbezwecken darstelle und deshalb - insbesondere auch im Hinblick auf die Nachah­mungs­gefahr - in ständiger Rechtsprechung vom I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs als wettbe­wer­bs­widrig angesehen werde, sofern der Kunde sich nicht mit ihr einverstanden erklärt habe. Diese Grundsätze gelten nach Ansicht des XI. Zivilsenats erst recht gegenüber dem in seiner Privatsphäre zu schützenden Werbeadressaten selbst und schließen die Herbeiführung des Einver­ständ­nisses durch Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen aus. Die Kontoverbindung mit der Bank hat der Senat als Recht­fer­ti­gungsgrund ebensowenig gelten lassen wie die Tatsache, daß das formularmäßige Einverständnis nach der beanstandeten Klausel jederzeit widerruflich ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/1999 des BGH vom 16.03.1999

der Leitsatz

AGBG §§ 1 Abs. 1, 9

Für die von einem Verwender vorformulierten einseitigen rechts­ge­schäft­lichen Erklärungen des Kunden, die weder eine Nebenabrede enthalten noch zum notwendigen Inhalt eines gleichzeitig abgeschlossenen Vertrages gehören, aber im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung stehen, gilt das AGBG entsprechend.

Eine vorformulierte Klausel, in der der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung erklärt, enthält eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG.

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