21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil23.01.2007

Verjäh­rungsfrist in Überlei­tungs­fällen von subjektiven Voraussetzungen abhängigTreuhänderin ohne Vertre­tungsmacht schließt keine wirksamen Verträge ab

Der Bundes­ge­richtshof hatte über die Verjährung eines Berei­che­rungs­an­spruchs im Zusammenhang mit Darlehen zur Finanzierung einer Eigen­tums­wohnung zu entscheiden.

In dem zugrunde liegenden Fall erteilten die Kläger einer Treuhänderin, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechts­be­ra­tungs­gesetz verfügte, in einem Treuhandvertrag eine umfassende Vollmacht zum Abschluss sämtlicher für den Erwerb der Eigen­tums­wohnung erforderlichen Verträge. Die Treuhänderin schloss für die Kläger 1996 zunächst einen Darle­hens­vertrag zur Zwischen­fi­nan­zierung des Kaufpreises. Dieser wurde durch einen weiteren von der Treuhänderin namens der Kläger abgeschlossenen Darle­hens­vertrag abgelöst. Nur bei Abschluss des Endfi­nan­zie­rungs­da­r­lehens lag der Beklagten eine notarielle Ausfertigung der umfassenden Vollmacht vor. Mit der Klage verlangen die Kläger die an die Beklagte erbrachten Leistungen zurück. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Das Berufungs­gericht hat der Klage stattgegeben.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision zurückgewiesen. Den Klägern steht ein Anspruch aus ungerecht­fer­tigter Bereicherung auf Rückzahlung des zur Ablösung des Zwischen­fi­nan­zie­rungs­kredits aufgewendeten Geldbetrags zu, weil dieser Vertrag mangels Vertre­tungsmacht der Treuhänderin nicht wirksam für die Kläger abgeschlossen worden ist. Der Rückzah­lungs­an­spruch ist nicht verjährt. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB richtet sich die Verjährung dieses Anspruchs nach § 195 BGB (n. F.). Der Lauf dieser regelmäßigen Verjäh­rungsfrist ist auch in Überlei­tungs­fällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen. Die Kläger hatten am 1. Januar 2002 nicht die erforderliche Kenntnis, weil ihnen nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts das Zwischen­fi­nan­zie­rungs­da­rlehen nicht bekannt war. Die Kenntnis der Treuhänderin ist ihnen im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, weil der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechts­be­ra­tungs­gesetz nichtig sind.

Erläuterungen

Vorinstanzen

LG Frankenthal (Pfalz) – Urteil vom 9. Dezember 2004 – 7 O 269/04

OLG Zweibrücken – Urteil vom 23. Januar 2006 – 7 U 7/05

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/07 des BGH vom 23.01.2007

der Leitsatz

BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1

a) Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjäh­rungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überlei­tungs­fällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen.

b) Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechts­be­ra­tungs­gesetz nichtig sind.

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