18.10.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 1124

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Bundesgerichtshof Urteil25.10.2005

Anspruch auf Rückzahlung einer 1925 emittierten Teilschuld­ver­schreibung der damaligen Stadt Dresden wegen Zeitablaufs erloschen

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte über eine Klage auf Rückzahlung einer 1925 emittierten Teilschuld­ver­schreibung der damaligen Stadt Dresden nebst Zinscoupons zu entscheiden.

Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsbürger, ist Inhaber einer Teilschuld­ver­schreibung über 1.000 US-Dollar nebst Zinscoupons. Diese ist Teil einer von der damaligen Stadt Dresden (Emittentin) im Jahr 1925 begebenen, am 1. November 1945 fälligen Golddol­la­r­anleihe über insgesamt 5 Millionen US-Dollar, von der 3,75 Millionen in New York und 1,25 Millionen US-Dollar in den Niederlanden vertrieben wurden. Die erlösten Geldmittel in Höhe von umgerechnet 18,4 Millionen Reichsmark wurden für den Ausbau des städtischen Elektri­zi­tätswerks und der Straßenbahn verwendet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Der Bundes­ge­richtshof hat die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision zurückgewiesen. Nach dem maßgebenden deutschen Recht war die dreißigjährige Frist zur Einlösung für die Teilschuld­ver­schreibung (§ 801 Abs.1 Satz 1 BGB) am 01. November 1975 und die vierjährige Frist für die Vorlegung der Zinscoupons (§ 801 Abs.2 BGB) spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1949 verstrichen. Damit waren die vom Kläger geltend gemachten Forderungen erloschen. Die Wirkungen des Zeitablaufs auf das Erlöschen des Anspruchs aus der Teilschuld­ver­schreibung sind nach dem damals maßgeblichen Kollisionsrecht nach deutschem Recht zu beurteilen. Der Ablauf der Vorlegungsfrist ist weder unterbrochen noch gehemmt worden. Eine analoge Anwendung der Hemmungs­vor­schriften auf die Ausschlussfrist des § 801 Abs.1 Satz 1 BGB scheidet aus. Es fehlt an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Der Beklagten ist es auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den Ablauf der Vorlegungsfrist zu berufen. Die mehr als elf Jahre nach der Wieder­ver­ei­nigung erfolgte Geltendmachung des klägerischen Anspruchs vermag den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht mehr zu rechtfertigen.

Im Übrigen ist der Anspruch des Klägers auch wegen der fehlenden Passiv­le­gi­ti­mation der Beklagten zu verneinen. Die beklagte heutige Landes­hauptstadt Dresden ist weder mit der Emittentin identisch noch deren Gesamt­rechts­nach­folgerin geworden. Die früheren Gemeinden in der DDR existierten seit der Schaffung des sozialistischen Einheitsstaates nicht mehr als rechtlich selbständige Gebiets­kör­per­schaften, die als eigene Rechtssubjekte am Rechtsverkehr teilnehmen konnten. Nach dem Zusammenbruch des sozialistischen Staatsregimes ist die Beklagte als Gebiets­kör­per­schaft originär neu errichtet worden. Auch eine Gesamt­rechts­nachfolge hinsichtlich der früheren, vor dem sozialistischen Staatsumbau in der ehemaligen DDR bestehenden Gemeinden ist nicht eingetreten. Ebenso wenig hat eine Einzel­rechts­nachfolge der Beklagten hinsichtlich der streit­ge­gen­ständ­lichen Verbind­lich­keiten stattgefunden.

Vorinstanzen:

LG Dresden – Entscheidung vom 13.5.2003 – 5 O 683/02

OLG Dresden – Entscheidung vom 24.9.2004 – 3 U 1049/03

Quelle: Pressemitteilung Nr. 148/2005 des BGH vom 25.10.2005

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