24.09.2025
Urteile, erschienen im August2025
 MoDiMiDoFrSaSo
31    123
3245678910
3311121314151617
3418192021222324
3525262728293031
Urteile, erschienen im September2025
 MoDiMiDoFrSaSo
361234567
37891011121314
3815161718192021
3922232425262728
402930     
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
24.09.2025 
Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 35418

Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.
Drucken
Urteil23.09.2025BundesgerichtshofXI ZR 29/24
Vorinstanz:
  • Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil28.02.2024, 101 MK 1/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.09.2025

Prämiensparer der Sparkasse Nürnberg haben nach BGH-Urteil Anspruch auf mehr ZinsenBundes­ge­richtshof entscheidet über Muster­fest­stel­lungsklage zu den Voraussetzungen und zur Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge aus Prämi­en­spa­r­ver­trägen

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat mit Urteil vom 23. September 2025 (XI ZR 29/24) im Rahmen einer Muster­fest­stel­lungsklage über verschiedene Voraussetzungen und über die Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge aus Prämi­en­spa­r­ver­trägen entschieden.

Der Musterkläger ist ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbrau­cher­schutz­verband. Die beklagte Sparkasse schloss seit den 1990er-Jahren mit Verbrauchern sogenannte Prämi­en­spa­r­verträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50 % ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen. Die Vertrags­for­mulare enthielten keine konkreten Bestimmungen zur Änderung des variablen Zinssatzes.

Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. Er begehrt mit seiner Muster­fest­stel­lungsklage unter anderem die Feststellung der Unwirksamkeit der Zinsan­pas­sungs­klausel, die Bestimmung eines Referenzzinses für die Sparverträge sowie die Feststellungen,

dass der Musterbeklagten formularmäßig ein ordentliches Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nicht zusteht, sofern die Sparer der Neufassung dieser Kündi­gungs­klausel nicht aktiv zugestimmt haben (Feststel­lungsziel III. 1. c)),

dass die Erklärung der Musterbeklagten in ihren Kündi­gungs­schreiben zu den Sparverträgen so auszulegen ist, dass die Kündigungen ausschließlich auf Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen gestützt worden sind (Feststel­lungsziel III. 1. d)),

dass bei der Zinsanpassung das relative Verhältnis zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbarten variablen Zins und dem im Wege der ergänzenden Vertrags­aus­legung ermittelten Referenzzins zu wahren sowie zu berücksichtigen ist, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist (Feststel­lungsziel III. 6. a)),

dass der Anspruch auf weitere Zinsbeträge derselben Verjährung unterliegt wie der Anspruch auf Auszahlung der Spareinlage, und dass die Verjährung frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags beginnt (Feststel­lungsziel III. 7.) und

dass die in einigen Sparverträgen verwendete formularmäßige Bestimmung einer Laufzeit von 1188 Monaten zur Folge hat, dass das ordentliche Kündigungsrecht der Musterbeklagten für diesen Zeitraum ausgeschlossen ist (Feststel­lungsziel III. 10. b)).

Das Vorgericht hat festgestellt, dass die Erklärung der Musterbeklagten in ihren Kündi­gungs­schreiben nicht als außer­or­dentliche Kündigung ausgelegt werden kann, (Feststel­lungsziel III. 1. d)). Als Referenzzins hat es für Sparverträge, die ab dem Jahr 2020 geschlossen worden sind, die von der Deutschen Bundesbank aus der Zinsstruktur abgeleiteten Renditen für Bundes­wert­papiere mit Restlaufzeiten von 15 Jahren, für Sparverträge, die ab September 1993 geschlossen worden sind, die Umlaufsrenditen inländischer Bundes­wert­papiere mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren (ehemalige Zeitreihe WU 9554 der Deutschen Bundesbank) und für Sparverträge, die vor September 1993 geschlossen worden sind, die von der Deutschen Bundesbank aus der Zinsstruktur abgeleiteten Renditen für Bundes­wert­papiere mit Restlaufzeiten von 10 Jahren bestimmt. Es hat außerdem festgestellt, dass die Zinsanpassung unter Wahrung des absoluten Abstands zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbarten variablen Zins und dem Referenzzins vorzunehmen ist, und dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann. Den Feststel­lungs­zielen III. 7. und III. 10. b) hat es stattgegeben. Im Übrigen hat es die Muster­fest­stel­lungsklage zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Musterkläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Zinsan­pas­sungs­klausel sowie die Feststel­lungsziele III. 1. c), III. 1. d), III. 3. d) und III. 6. a) weiter, soweit das Vorgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Er begehrt einen einheitlichen Referenzzins für den gesamten Zeitraum. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Feststel­lungsziele III. 1. d), III. 7. und III. 10. b) weiter und beanstandet die vom Vorgericht vorgenommene Bestimmung des Referenzzinses für die im Zeitraum von September 1993 bis zum Jahr 2020 geschlossenen Sparverträge.

Der XI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass das Feststellungs-ziel, mit dem der Musterkläger die Unwirksamkeit der Zinsan­pas­sungs­klausel festgestellt wissen möchte, unzulässig ist, weil insoweit kein Klärungsbedarf mehr besteht. Der Senat hat bereits im Jahr 2004 entschieden (XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 153 ff.), dass Zinsan­pas­sungs­klauseln der vorliegenden Art unwirksam sind. Die Musterbeklagte teilt diese Ansicht.

Das Feststel­lungsziel III. 1. c) ist unbegründet, weil es zu weit gefasst ist. Es ist darauf gerichtet, festzustellen, dass die Musterbeklagte die Kündi­gungs­klausel nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen im Wege der Zustim­mungs­fiktion nach Nr. 2 AGB-Sparkassen in der bis Oktober 2020 geltenden Fassung nicht wirksam in die Sparverträge einbezogen hat, wenn der Verbraucher der Einbeziehung der neuen Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen nicht "aktiv" zugestimmt hat. Nach der maßgebenden Auslegung sind unter "aktiver" Zustimmung ausschließlich ausdrückliche Zustimmungen der Verbraucher zu verstehen. Für eine wirksame Einbeziehung der neuen Kündi­gungs­klausel in die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Musterbeklagten genügt allerdings auch ein konkludentes, d.h. ein schlüssiges Verhalten, der Verbraucher, wenn es einen entsprechenden Erklä­rungs­inhalt hat. Der Musterbeklagten steht folglich gegenüber Verbrauchern ein ordentliches Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen auch dann zu, wenn der Verbraucher seine Zustimmung zur Einbeziehung der neugefassten Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen nicht "aktiv" erklärt, sondern wenn er der Einbeziehung durch konkludentes Verhalten zugestimmt hat. Damit ist die mit dem Feststel­lungsziel III. 1. c) begehrte Feststellung zu weit gefasst, weil sie konkludente Zustimmungen der Verbraucher nicht in den Blick nimmt.

Das Feststel­lungsziel III. 1. d) ist unzulässig, weil die mit ihm verbundene Frage nicht verall­ge­mei­ne­rungsfähig ist. Im Muster­fest­stel­lungs­ver­fahren können nur verall­ge­mei­ne­rungs­fähige Tatsachen oder Rechtsfragen geklärt werden. Hierzu zählt die Auslegung Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen, nicht aber von Indivi­du­a­l­e­r­klä­rungen. Einseitige Rechtsgeschäfte - wie etwa Kündi­gungs­er­klä­rungen - enthalten keine Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, weil der Erklärende keine fremde, sondern ausschließlich eigene rechts­ge­schäftliche Gestal­tungsmacht in Anspruch nimmt. Die Auslegung der Kündi­gungs­er­klärung der Musterbeklagten ist folglich in Indivi­du­a­l­kla­ge­ver­fahren zwischen Verbrauchern und der Beklagten vorzunehmen.

Die vom Vorgericht im Rahmen der ergänzenden Vertrags­aus­legung bestimmten Referenzzinsen sind revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstanden (Feststel­lungsziel III. 3. d)). Nach den Vorgaben des Senats muss der vom Tatgericht zu bestimmende Referenzzins in öffentlich zugänglichen Medien abgebildet und von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt sein. Er darf die Bank zudem nicht einseitig begünstigen. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröf­fent­lichten Zinssätze genügen diesen Anforderungen. Unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts ist diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt. Da die Sparverträge angesichts der Ausgestaltung der Prämienstaffel auf ein langfristiges Sparen bis zum Ablauf des 15. Sparjahres ausgerichtet sind, sind als Referenz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröf­fent­lichten Zinssätze oder Umlaufsrenditen zugrunde zu legen, die einer Laufzeit von 15 Jahren möglichst nahekommen. Dabei hat der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufsrendite widerzuspiegeln, dass es sich bei den streit­ge­gen­ständ­lichen Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt. Die vom Vorgericht mit sachver­ständiger Hilfe bestimmten Referenzzinsen genügen diesen Anforderungen.

Das Feststel­lungsziel III. 6. a) ist begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss bei den vorzunehmenden Zinsanpassungen das Verhältnis des bei Vertrags­ab­schluss vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzins gewahrt bleiben und nicht eine gleichbleibende absolute Gewinnmarge (sog. Verhält­nis­methode). Die Anwendung der Verhält­nis­methode entspricht bei der maßgebenden objektiv-genera­li­sie­renden Sicht den typischen Vorstellungen der Vertrags­parteien bei Vertragsschluss. Sie wahrt das Äquiva­lenz­prinzip, indem sie gewährleistet, dass günstige Zinskonditionen günstig bleiben und ungünstige auch ungünstig bleiben dürfen. Unerheblich ist der Einwand, der Musterbeklagten sei eine Ausrichtung des internen Risiko­ma­na­gements auf die mit der Verhält­nis­methode verbundenen Zinsän­de­rungs­risiken nicht möglich. Das Aufsichtsrecht hat keinen Einfluss auf die Vertragsparität. Darüber hinaus hat sich der aufsichts­rechtliche Einwand gegen die Verhält­nis­methode in der Praxis als unbegründet erwiesen, nachdem verschiedene Kreditinstitute die Vorgabe der Senats­recht­sprechung, die Zinsbe­rech­nungen nach der Verhält­nis­methode durchzuführen, umgesetzt haben. Das aufsichts­rechtliche Argument verfängt auch deswegen schon nicht, weil die weiteren Zinsbeträge, die im Rahmen der Sparverträge von den Sparkassen an die Verbraucher nachzuzahlen sind, lediglich einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffen. Gegenwärtige Zinsän­de­rungs­risiken, die aufsichts­rechtlich erfasst werden müssen, sind mit den nachträglich vorzunehmenden Zinsanpassungen nicht verbunden.

Die gegen die Zinsanpassung nach der Verhält­nis­methode weiter vorgebrachten mathematischen Argumente geben dem Senat ebenfalls keinen Anlass, seine gefestigte Rechtsprechung zu ändern. Soweit geltend gemacht wird, es sei unzutreffend, dass die Verhält­nis­methode den Sparer davor schütze, dass der Vertragszins negativ werde, hat der Senat bereits klargestellt, dass ein negativer Vertragszins bei Anwendung der Verhält­nis­methode zwar aus mathematischer Sicht nicht ausgeschlossen ist. Anders als bei Anwendung der Diffe­renz­methode, bei der der bei Vertragsschluss bestehende absolute Abstand zwischen dem Vertragszins und dem Referenzzins im Rahmen der Zinsanpassungen beibehalten wird, bleibt der Vertragszins, wenn er nach der Verhält­nis­methode berechnet wird, aber stets positiv, wenn der Referenzzins positiv ist. Prämi­en­spa­r­ver­trägen ist eine Zinsuntergrenze von  % immanent, so dass ein negativer Vertragszins in den vorliegenden Sparverträgen aus rechtlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen ist. Die Gegenauffassung verkennt, dass es vorliegend um eine für die Vertrags­parteien angemessene Zinsanpassung im Rahmen einer ergänzenden Vertrags­aus­legung geht und nicht um eine "streng mathematische Lösung".

Das Feststel­lungsziel III. 7. ist begründet. Die Fälligkeit des Anspruchs auf (weitere) Zinsgut­schriften ist hinausgeschoben, bis der Verbraucher einen solchen Anspruch geltend macht, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbeträge mit Beendigung des Sparvertrags. Die dem Verbraucher eingeräumte Möglichkeit, über gutgeschriebene Zinsen innerhalb von zwei Monaten nach einer Zinsgutschrift zu verfügen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn diese Verfü­gungs­mög­lichkeit betrifft nur tatsächlich gutgeschriebene Zinsen, nicht aber die weiteren Zinsbeträge, die sich aus der ergänzenden Vertrags­aus­legung und Neuberechnung ergeben. Solche Mehrbeträge, die der Spareinlage gutzuschreiben sind, werden mit der Gutschrift selbst zur Spareinlage. Nur eine einheitliche Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung des angesparten Kapitals einschließlich der tatsächlich gutge­schriebenen Zinsen einerseits und des Anspruchs auf Zahlung der weiteren bislang nicht gutge­schriebenen Zinsbeträge andererseits wird der berechtigten Erwar­tungs­haltung des Kunden gerecht.

Das Feststel­lungsziel III. 10. b) ist ebenfalls begründet. Die Klausel ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut dahin zu verstehen, dass die Vertrags­laufzeit 1188 Monate, mithin 99 Jahre, beträgt und damit das Recht der Musterbeklagten zur ordentlichen Kündigung für diesen Zeitraum, also auch noch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, ausgeschlossen sein soll. Die Frage, ob ein Verbraucher und die Musterbeklagte die Klausel im Einzelfall übereinstimmend abweichend von ihrem objektiven Sinn verstanden haben, kann nur im Rahmen von Indivi­du­a­l­kla­ge­ver­fahren zwischen Verbrauchern und der Musterbeklagten beantwortet werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35418

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI