15.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 6196

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Urteil10.06.2008BundesgerichtshofXI ZR 283/07
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Köln, Urteil16.11.2006, 121 C 341/06
  • Landgericht Köln, Urteil25.04.2007, 13 S 375/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.06.2008

Bundes­ge­richtshof entscheidet über Genehmigung eines Lastschrif­t­einzugs durch vorläufigen Insol­venz­ver­walter

Der Bundes­ge­richtshof hat erstmals über die Genehmigung eines Lastschrif­t­einzugs durch einen vorläufigen Insol­venz­ver­walter mit Zustim­mungs­vor­behalt entschieden.

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 bestellte das Insol­venz­gericht den Kläger zum schwachen vorläufigen Insol­venz­ver­walter über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des Klägers wirksam sein sollten. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestand ein langfristiger Leasingvertrag über einen PKW, aufgrund dessen die Beklagte berechtigt war, die monatlich fällig werdenden Leasingraten mittels Lastschrif­t­einzug im Einzugs­er­mäch­ti­gungs­ver­fahren einzuziehen. Der Kläger widersprach am 11. November 2005 gegenüber der Beklagten dem Lastschrif­t­einzug betreffend die Oktober­le­a­singrate und forderte deren Rückzahlung. Gegenüber der Schuldnerbank hat weder die Schuldnerin noch der Kläger einen Widerspruch erklärt. Die Klage vor den Insta­nz­ge­richten ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision des Klägers hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der XI. Zivilsenat u. a. ausgeführt, dass der Widerspruch des Klägers wirkungslos ist, weil die Forderung der Beklagten auch auf der Grundlage der – für das Valuta­ver­hältnis mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogenen – Geneh­mi­gungs­theorie erfüllt ist. Die nach der genannten Theorie erforderliche Genehmigung der Belas­tungs­buchung gilt nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken als erteilt. Weder die Schuldnerin noch der Kläger haben der Belas­tungs­buchung innerhalb der vorgesehenen Frist gegenüber der Schuldnerbank widersprochen. Dem Eintritt der Geneh­mi­gungs­fiktion nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken steht nicht entgegen, dass der Kläger zuvor zum vorläufigen Insol­venz­ver­walter mit Zustim­mungs­vor­behalt bestimmt worden war. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken bindet auch den schwachen vorläufigen Insol­venz­ver­walter. Will dieser der - fingierten - Genehmigung einer Belas­tungs­buchung durch den Schuldner nicht zustimmen, so hat er sich wie der Schuldner selbst rechtzeitig gegenüber der Zahlstelle zu erklären. Andernfalls muss auch er die Geneh­mi­gungs­fiktion gegen sich gelten lassen. An die vom IX. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 – IX ZR 217/06) in nicht tragenden Erwägungen vertretene gegenteilige Auffassung war der XI. Zivilsenat nicht gebunden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 111/08 des BGH vom 11.06.2008

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